Pro Einrichtung werden höchstens 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. Ziel der Regelung ist es, die Software aus dem bestehenden Personalbudget zu finanzieren, ohne die Eigenanteile der Bewohner zu erhöhen.
Finanzierung aus dem Pflegesatz
Grundlage ist der neue Paragraf 19a im Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege. Vereinbart haben ihn die Pflegekassen, die Sozialhilfeträger und die Pflege-Gesellschaft Rheinland-Pfalz.
Jedes Pflegeheim vereinbart mit den Pflegekassen, wie viel Personal es mindestens vorhalten muss. Finanziert wird dieses Personal über den Pflegesatz. Der anerkannte Zeitgewinn durch Sprachdokumentation kann bis zu einer Obergrenze von 0,5 Vollzeitstellen je Einrichtung auf diese Personalausstattung angerechnet werden. Das im Pflegesatz enthaltene Geld für den angerechneten Stellenanteil kann das Heim für die Sprachdokumentationstechnik verwenden.
Von den höchstens 0,5 anrechenbaren Vollzeitstellen entfallen 0,4 auf Pflegefachkräfte und 0,1 auf Pflegehilfskräfte. Nach Angaben von Dexter Health gab es in Rheinland-Pfalz bislang keinen eigenen Finanzierungsweg für digitale Technik.
Zeitersparnis muss nachgewiesen werden
Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass die eingesetzte Technik nachweislich Arbeitszeit spart. In den Umsetzungshinweisen werden Dexter und Voize als Beispiele für Systeme genannt, bei denen eine Entlastung aufgrund von Studien und Erfahrungswerten als gegeben gelten kann. Grundsätzlich können auch Systeme anderer Anbieter berücksichtigt werden.
Die Anrechnung kann frühestens drei Monate nach der Umstellung auf Sprachdokumentation beginnen. Die Kostenträger prüfen jeden Antrag einzeln. Dabei können sie wesentliche Einwände berücksichtigen, etwa aus Berichten der Prüfdienste. Liegen keine wesentlichen Einwände vor, bestätigen die Sozialleistungsträger den Zeitpunkt der Anrechnung digital.
Personelle Schutzgrenzen bleiben bestehen
Mindestens 5,5 Vollzeitstellen für Pflegefachkräfte müssen ohne Anrechnung erhalten bleiben. Auch die vorgeschriebene ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft gilt weiterhin.
Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Die Regelung kann zudem nicht gleichzeitig mit einer weiteren Erhöhung der Personalausstattung nach Paragraf 113c SGB XI genutzt werden.
Überprüfung für Oktober 2027 vorgesehen
Für die beantragte Anrechnung müssen Heimleitungen die Zeitersparnis belegen, den frühestmöglichen Beginn drei Monate nach der Umstellung beachten und die Einzelfallprüfung durchlaufen. Die Regelung soll im Oktober 2027 überprüft werden.