In Pflegeheimen entfielen 2024 insgesamt 79,6 Prozent der abgerechneten Mundgesundheitsleistungen auf Einrichtungen mit Zahnarzt-Kooperationsvertrag.
Straub warnt vor Versorgungslücke
Barmer-Vorstandsvorsitzender Christoph Straub rät Pflegeheimen, Kooperationsverträge mit Zahnärztinnen und Zahnärzten abzuschließen. Für stationär Pflegebedürftige sei der Besuch einer Zahnarztpraxis kaum möglich. Würden sie nicht vor Ort untersucht, entstehe eine Versorgungslücke, so Straub.
Für Heimleitungen kann eine solche Kooperation ein Ansatz sein, die zahnärztliche Verfügbarkeit und Besuche in der Einrichtung zu organisieren. Für stationär Pflegebedürftige könnte dies den Zugang zur Prävention erleichtern. Einen entsprechenden Effekt belegen die vorliegenden Daten jedoch nicht.
Leistungen konzentrieren sich auf Einrichtungen mit Kooperation
Der im Juni 2026 veröffentlichte Zahnreport betrachtet zwei Präventionsleistungen: die Erhebung des Mundgesundheitsstatus einschließlich Mundgesundheitsplan sowie die Mundgesundheitsaufklärung. Für die stationäre Auswertung wurden bundesweit Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 von mehr als einem Viertel der bei der Barmer versicherten Pflegeheimbewohner analysiert.
Von den 2024 abgerechneten Mundgesundheitsleistungen für stationär Pflegebedürftige wurden 79,6 Prozent in Einrichtungen mit Kooperationsvertrag erbracht. Auf Einrichtungen ohne einen solchen Vertrag entfielen 1,7 Prozent. Zugleich hatte weniger als die Hälfte aller Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag.
Die Werte beschreiben die Verteilung der abgerechneten Leistungen nach dem Leistungsort. Es handelt sich nicht um Bewohnerquoten. Die starke Konzentration auf Einrichtungen mit Zahnarztkooperation belegt daher keinen kausalen Effekt der Verträge.
Unterschiedliche Entwicklung seit 2019
Zwischen 2019 und 2024 entwickelte sich die Inanspruchnahme der untersuchten Präventionsleistungen in der ambulanten und stationären Pflege unterschiedlich. Bei Heimbewohnern verdoppelte sie sich bei beiden Leistungen jeweils etwa auf mehr als 25 Prozent. Bei ambulant Pflegebedürftigen stagnierte sie dagegen bei rund drei Prozent.
Reportautor Michael Walter bezeichnet die Situation der ambulant Pflegebedürftigen als „besorgniserregend“ und sieht „Handlungsbedarf“.
Verträge regeln zahnärztliche Verfügbarkeit
Nach § 119b SGB V sind Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei Bedarf Kooperationsverträge mit Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten abzuschließen. Die Verträge müssen der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung angezeigt werden.
Laut Zahnreport gehen die Vereinbarungen mit festgelegten Verfügbarkeiten der kooperierenden Zahnärztin oder des kooperierenden Zahnarztes für die Pflegeeinrichtung einher. Einige BEMA-Gebührennummern können ausschließlich bei bestehendem Kooperationsvertrag abgerechnet werden.