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Pflegepolitik & Recht

Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 und 5 seit 2026 nur noch halbjährlich Pflicht

Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden, müssen seit dem 1. Januar 2026 einen Beratungseinsatz je Kalenderhalbjahr nachweisen.

Für die Pflegegrade 4 und 5 sinkt die Zahl der verpflichtenden Termine damit von vier auf zwei pro Jahr. Zusätzliche vierteljährliche Beratungen bleiben freiwillig und kostenlos möglich.

Einheitlicher Pflichtrhythmus für die Pflegegrade 2 bis 5

Nach Angaben des Ratgeberportals gegen-hartz.de gilt für Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 seit 2026 ein einheitlicher halbjährlicher Pflichtrhythmus für den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Bis Ende 2025 waren bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährliche Termine vorgeschrieben.

Die Nachweispflicht besteht weiterhin. Pflegegeldbeziehende und ihre Angehörigen sollten die Termine im Blick behalten und den Nachweis nach dem Gespräch aufbewahren. Wird er nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall aussetzen.

Zusätzliche Beratung bleibt freiwillig möglich

Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können den Beratungseinsatz weiterhin einmal pro Vierteljahr kostenlos nutzen. Nur ein Termin je Kalenderhalbjahr ist verpflichtend; die darüber hinausgehenden Beratungen sind freiwillig und keine Bedingung für den laufenden Pflegegeldbezug.

Der Beratungseinsatz soll die häusliche Pflege unterstützen, Probleme früh erkennen und pflegende Angehörige entlasten. Für Angehörige von Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 kann der organisatorische Aufwand sinken, weil sie weniger Pflichttermine koordinieren müssen. Zugleich bleibt durch die freiwilligen Quartalstermine eine häufigere Unterstützung möglich.

Quellen und weiterführende Informationen

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