Ein Aufschlag von zehn Cent je angefangener Minute führte bis vor das Bundessozialgericht. Er steckte nach der Klagebegründung in einem Minutenpreis von 3,93 Euro, den ein ambulanter Pflegedienst einer Kundin für Entlastungsleistungen berechnete; hinzu kamen 5,22 Euro für die Anfahrt. Abgerechnet wurde von März bis Oktober 2017. Neun Jahre später war geklärt, ob die gewünschte Bezugspflegekraft den höheren Preis rechtfertigen konnte.
Die Antwort des Bundessozialgerichts lautet: nein. Am 1. Oktober 2026 entschied es unter dem Aktenzeichen B 3 P 2/25 R, dass ambulante Pflegedienste für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag nicht mehr verlangen dürfen als für vergleichbare Pflegesachleistungen. Ein gesonderter Aufpreis für die Wahl einer bestimmten Bezugspflegekraft ist unzulässig.
Nicht der Name, sondern die Leistung zählt
Damit richtet sich das Urteil nicht gegen feste Bezugspersonen in der Pflege. Es beantwortet vielmehr die Preisfrage: Wird eine Leistung allein dadurch zu einer anderen, teureren Leistung, dass der Dienst sie mit einem besonderen Organisationsmodell verbindet? Bereits die Vorinstanz hatte dies verneint und die für Pflegesachleistungen vereinbarten Vergütungssätze auch für vergleichbare Entlastungsleistungen als maßgeblich angesehen.
Der Pflege- und Sozialrechtler Ronald Richter misst der Entscheidung deshalb Bedeutung über den ausdrücklich verhandelten Aufpreis hinaus bei. Nach seiner Einschätzung erfasst sie jedes Modell, mit dem vermeintlich nicht vergleichbare Leistungen teurer abgerechnet werden sollen. Das kann auch Kooperationen und andere Verbundmodelle betreffen: Ausschlaggebend ist demnach nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern seine Vergleichbarkeit mit einer bereits vereinbarten Sachleistung.
Der Blick richtet sich nun zurück
Für Pflegedienste entsteht daraus ein klarer Prüfauftrag. Enthalten Preislisten, Kundenverträge oder Zusatzvereinbarungen Aufschläge für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag, muss geklärt werden, ob ihnen eine vergleichbare Pflegesachleistung gegenübersteht. Das gilt besonders für Zuschläge, die lediglich mit einer Wunsch- oder Bezugspflegekraft oder mit einer besonderen Angebotsbezeichnung begründet werden. Präzise Leistungsbeschreibungen werden dabei entscheidend: Nur wenn erkennbar ist, was tatsächlich erbracht wird, lässt sich die Vergleichbarkeit beurteilen.
Brisant wird die Entscheidung bei bereits gestellten Rechnungen. Nach der bislang verfügbaren Berichterstattung müssen Dienste mit Rückforderungen rechnen, wenn sie mehr als die vereinbarten Preise für vergleichbare Sachleistungen verlangt haben. Noch offen sind allerdings die genaue Reichweite solcher Ansprüche, mögliche Anspruchsinhaber und Fragen der Verjährung. Auch die vollständige Begründung des Bundessozialgerichts war zum Berichtsstand noch nicht veröffentlicht. Das Urteil rechtfertigt daher weder pauschale Rückstellungen noch vorschnelle Erstattungszusagen – wohl aber die Prüfung betroffener Fälle.
Die Grenze trifft das Preismodell
Pflegebedürftige und Angehörige können ihre Abrechnungen nun gezielt daraufhin prüfen, ob eine vergleichbare Leistung beim Einsatz des Entlastungsbetrags teurer wird. Für Beschäftigte verändert das Urteil weder Aufgaben noch Vergütung unmittelbar. Es trifft zunächst das Preismodell des Dienstes. Mittelbar kann es jedoch beeinflussen, wie Einsätze mit festen Bezugspersonen organisiert und gegenüber Kunden beschrieben werden: Personelle Kontinuität darf nicht durch einen unzulässigen Aufschlag finanziert werden.
Eine allgemeine Entscheidung über stationäre Heime oder sämtliche Zusatzleistungen in der Pflege ist das Urteil nicht. Seine unmittelbare Wirkung entfaltet es in der ambulanten Versorgung und bei Leistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Dort gilt nun eine Grenze, die über den einzelnen Zehn-Cent-Aufschlag hinausweist: Entscheidend ist nicht, wie ein Angebot heißt, sondern was geleistet wird.