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Pflegepolitik & Recht

Pflegegutachten: Entwurf sieht Begründungspflicht bei fehlender Reha-Empfehlung vor

Gutachter sollen künftig im Einzelfall erläutern, warum sie keine medizinische Rehabilitation empfehlen. Das sieht der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat.

Die geplante Regelung ist noch nicht in Kraft.

Gründe sollen im Gutachten dokumentiert werden

Der Kabinettsentwurf sieht eine Änderung von § 18b SGB XI vor. Gutachter sollen Rehabilitation empfehlen, sofern keine Gründe entgegenstehen. Sprechen sie keine Empfehlung aus, sollen sie die entgegenstehenden Gründe im Gutachten gesondert für den jeweiligen Fall erläutern.

Für Pflegebedürftige könnte dadurch nachvollziehbarer werden, warum trotz der vorgesehenen Reha-Prüfung keine Empfehlung ausgesprochen wurde.

Reha-Prüfung ist bereits vorgeschrieben

Die Prüfung eines möglichen Rehabilitationsbedarfs ist nicht neu. Nach § 31 SGB XI muss die Pflegekasse bereits im Einzelfall prüfen, welche geeigneten und zumutbaren Reha-Leistungen Pflegebedürftigkeit überwinden, mindern oder eine Verschlimmerung verhindern können. Auch eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung ist nach geltendem Recht vorgeschrieben.

Neu wäre die ausdrücklich zu dokumentierende Einzelfallbegründung, wenn eine Reha-Empfehlung ausbleibt. Die geplante Regelung bedeutet jedoch weder eine Rehabilitation in jedem Fall noch einen garantierten Therapieerfolg. Die Maßnahmen müssen weiterhin geeignet, notwendig und zumutbar sein.

Reha-Empfehlungsquote lag 2024 bei 2,9 Prozent

Im Berichtsjahr 2024 gaben die Medizinischen Dienste im Rahmen der Pflegebegutachtung rund 87.200 Empfehlungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Die Pflegekassen leiteten diese an die Pflegebedürftigen weiter.

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes entsprach dies 2,9 Prozent der Pflegebegutachtungen. Im Vorjahr 2023 hatte die Quote bei 3 Prozent gelegen.

Festgestellter Reha-Bedarf kann als Antrag gelten

Stellt das Gutachten einen medizinischen Rehabilitationsbedarf fest, besteht nach § 18b Absatz 2 SGB XI im festgestellten Umfang ein Anspruch gegen den zuständigen Träger. Mit Einwilligung der betroffenen Person gilt die Mitteilung der Pflegekasse über diesen Bedarf als Antrag.

Fehlt im Pflegegutachten eine Reha-Empfehlung, ist dies weiterhin nicht automatisch ein ablehnender Reha-Bescheid.

Gesetzgebungsverfahren läuft

Mit Stand vom 15. Oktober 2026 befindet sich das Pflegeneuordnungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Die geplante Begründungspflicht gilt daher noch nicht. Der Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf schafft noch keine neuen Ansprüche.

Quellen und weiterführende Informationen

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