35 Euro brutto dafür, erreichbar zu sein: In einem vom Pflegenetzwerk Deutschland dokumentierten Praxisbeispiel erhielten Beschäftigte diese Pauschale für einen geplanten Stand-by-Dienst. Kam es tatsächlich zum Einsatz, wurden zusätzlich die Zuschläge des jeweiligen Arbeitstags gezahlt. Das Modell löst nicht jedes Personalproblem. Aber es zieht eine klare Grenze: Kurzfristige Verfügbarkeit ist eine betriebliche Leistung, keine private Gefälligkeit.
Beim gewöhnlichen Einspringen aus dem Frei verschwimmt diese Grenze. Eine qualitative Schilderung des Instituts Arbeit und Wirtschaft beschreibt Beschäftigte, die zusätzliche Dienste übernehmen, weil sie davon ausgehen, dass sonst niemand den Ausfall auffängt. Eine weitere Studie zeigt kollegiale Solidarität als Schutz für einzelne Teammitglieder: Pflegekräfte übernehmen Aufgaben anderer und verhindern damit deren Überlastung.
Gerade diese Stärke kann zur Schwachstelle werden. Die Bewohner sollen versorgt, die Kollegen nicht allein gelassen werden. So wird persönliche Verantwortung zur stillen Reserve der Personalplanung – und der freie Tag bleibt unter Vorbehalt.
Auch spontane Arbeit hat Grenzen
Wer einen zusätzlichen Dienst übernimmt, fällt deshalb nicht aus dem Schutz des Arbeitszeitgesetzes. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In Pflege- und Betreuungseinrichtungen darf diese Zeit unter bestimmten Bedingungen um höchstens eine Stunde verkürzt werden. Dann muss innerhalb eines Monats oder von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert werden; für Einsätze während einer Rufbereitschaft gelten besondere Ausgleichsmöglichkeiten.
Auch ein kurzfristiger Anruf macht zusätzliche Stunden nicht zu unsichtbarer Arbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden systematisch erfassen. Ob ein spontaner Einsatz organisatorisch angeordnet werden kann, berührt zudem die Mitbestimmung.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet dabei zwischen einem selbst initiierten Diensttausch und einer vom Arbeitgeber veranlassten Beschäftigung an einem planmäßig freien Tag. In einem mitbestimmten Betrieb kann die Heranziehung aus dem Frei ohne Zustimmung des Betriebsrats grundsätzlich untersagt werden, sofern kein ausgesprochener Notfall vorliegt. Auch der Einsatz vor oder nach der geplanten Arbeitszeit oder in einer anderen Schicht kann eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Dienstplans sein.
Bezahlung allein macht noch keinen Plan
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst regelt für Pflege- und Betreuungseinrichtungen besondere Arbeitszeitformen, Zuschläge und Arbeitszeitkonten. Eine allgemeine Regelung für kurzfristiges Einspringen aus dem Frei samt einheitlicher Ankündigungsfrist enthält er jedoch nicht. Zwar beträgt der Zuschlag für eine bestimmte Form erhöhter Arbeitszeit in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgeltanteils der Stufe 3. Ein genereller Einspringzuschlag ist das nicht.
Arbeitszeitkonten können geleistete Stunden sichtbar machen, Stand-by-Dienste können Verfügbarkeit planbar vergüten, und mitbestimmte Dienstpläne können einseitige Änderungen begrenzen. Belastbar belegt ist bislang weder, wie häufig das Einspringen in der Altenpflege vorkommt und ob es Krankenstand, Kündigungen oder Berufsausstiege erhöht, noch ob Springerpools oder verlässlichere Dienstpläne diese Folgen senken.
Die entscheidende Trennlinie verläuft deshalb nicht zwischen hilfsbereiten und weniger hilfsbereiten Pflegekräften. Sie verläuft zwischen freiwilliger Solidarität und einer Organisation, die dauerhaft darauf angewiesen ist. Verantwortung für Bewohner und Kollegen bleibt eine Stärke der Pflege. Zur Personalreserve darf sie nicht werden.
