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Ausbildung & Arbeitsmarkt

Langzeitpflege: Durchschnittlicher Stundenwert steigt um 3,4 Prozent auf 24,50 Euro

Die Entlohnung in der Langzeitpflege ist nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich um 3,4 Prozent gestiegen. Für Pflegefachkräfte beträgt der bundesweite Durchschnittswert 28,03 Euro je Stunde.

Amtmann Brummer präsentiert Schwester Wagner an einem Schalter einen grotesk unpassenden Einzelschuh mit dem Schild „24,50 € – DURCHSCHNITT“. Während Wagner den Schuh nüchtern betrachtet, erklärt Brummer in einer großen Sprechblase: „PASST STATISTISCH.“

Einrichtungen, die gestiegene regionale Durchschnittswerte anwenden, müssen die entsprechenden Anforderungen grundsätzlich ab 1. Januar 2027 erfüllen.

Deutliche Unterschiede nach Qualifikation

Der durchschnittliche Stundenwert beträgt für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung 20,96 Euro. Pflegeassistenzkräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung kommen auf 23,36 Euro, Pflegefachkräfte auf 28,03 Euro.

Die veröffentlichten Zahlen sind Durchschnittswerte und keine einheitliche Lohnzusage für einzelne Beschäftigte. Sie bilden weder eine neue bundesweite Pflegemindestlohntabelle noch sind sie mit einem reinen Grundstundenlohn gleichzusetzen.

Steigerungsrate fällt geringer aus

Mit 3,4 Prozent liegt der aktuelle Anstieg unter den Steigerungsraten der beiden Vorjahre. 2025 waren die bundesweiten Entlohnungsniveaus um rund 4,9 Prozent gestiegen, 2024 um rund 8,8 Prozent.

Für die Berechnung wertete der GKV-Spitzenverband mehr als 11.600 Meldungen tarifgebundener Pflegeeinrichtungen aus. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus beruhen auf gemeldeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Vorgaben für nicht tarifgebundene Einrichtungen

Seit September 2022 ist die Zulassung zur Versorgung durch die Pflegekassen an bestimmte Entlohnungsvorgaben geknüpft. Nicht tarifgebundene Einrichtungen können sich unter anderem an einem zulässigen Tarifwerk oder an den regional üblichen Entlohnungsniveaus orientieren.

Wenden Einrichtungen die gestiegenen regionalen Durchschnittswerte an, müssen sie die entsprechenden Entlohnungsanforderungen grundsätzlich ab 1. Januar 2027 erfüllen.

Kein pauschaler Aufschlag für Heimbewohner

Höhere Personalkosten können in die vereinbarten Pflegevergütungen eingehen. Ein Pflegeheim darf jedoch nicht allein mit dem Verweis auf gestiegene Pflegelöhne einen beliebigen Aufschlag verlangen.

Ein erhöhtes Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Nach § 82c SGB XI darf tarifgerechte Bezahlung in Vergütungsverhandlungen nicht einfach als unwirtschaftlich zurückgewiesen werden.

Quellen und weiterführende Informationen

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