Eine Pflegekraft startet auf dem Smartphone oder Tablet ein Diktat und nennt Vitalwerte, Trinkmenge, Befinden oder ärztliche Anordnungen. Ein sprachbasiertes System verwandelt die Angaben in Text oder Zahlen, strukturiert sie und ordnet sie teilweise automatisch den passenden Feldern der Pflegedokumentation zu. In einem von der Diakonie beschriebenen Einsatz prüft und bestätigt die Pflegekraft anschließend die Einträge.
Die heikle Grenze verläuft dort, wo aus dem bewusst begonnenen Pflegediktat eine Aufnahme des Bewohners wird. Spricht er selbst, oder sind weitere Menschen im Raum zu hören, gelangen nicht mehr nur die Notizen einer Pflegekraft in das System. Gängige Anwendungen beginnen zwar mit einer von der Pflegekraft gestarteten Aufnahme. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes praktisch eingesetzte System ausschließlich Pflegediktate erfasst.
Die Entlastung ist messbar – aber nicht voraussetzungslos
Warum Einrichtungen solche Systeme einsetzen wollen, zeigt die Charité-PYSA-Studie. Einer journalistischen Darstellung zufolge sank bei 52 Pflegefachpersonen die durchschnittliche Dokumentationszeit nach Einführung eines mobilen Sprachassistenten um 27 Prozent. Das Studienregister beschreibt eine Untersuchung vor und nach der Einführung, unter anderem zur Dokumentationsdauer, Akzeptanz und Benutzerfreundlichkeit.
Eine App allein schafft diese Entlastung allerdings nicht. In dem Praxisbericht der Diakonie begleiteten zwei Projektmitarbeitende die Pflegekräfte, untersuchten Hindernisse und entwickelten daraus Schulungen. Pflegekräfte müssen wissen, wann sie ein Diktat starten dürfen, wann sie es unterbrechen müssen und wer die automatisch zugeordneten Einträge kontrolliert.
Gesprochene Sätze werden zu geschützten Daten
Pflegeberichte und Angaben zu Gesundheit oder Versorgung sind keine gewöhnlichen Betriebsdaten. Für ihre Verarbeitung reicht eine allgemeine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung nicht aus. Zusätzlich muss eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonders geschützter Daten greifen, etwa nach Artikel 9 der Verordnung oder unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Für eine erforderliche Verarbeitung zur Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- und Sozialbereich kann dessen Paragraf 22 in Betracht kommen.
Die Frage, ob ein Bewohner eingewilligt hat, ist deshalb wichtig, aber nicht immer die einzige. Eine Einrichtung kann die Verarbeitung gegebenenfalls auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen. Sie muss dennoch benennen können, welche Daten sie zu welchem Zweck benötigt. Beruft sie sich auf eine Einwilligung, muss diese freiwillig, ausdrücklich auf die sensiblen Daten bezogen und nachweisbar sein; zudem ist über den Widerruf zu informieren.
Auch der Verzicht auf eine dauerhafte Tonspeicherung löst das Problem nicht von selbst. Entscheidend bleiben der gesamte technische Vorgang, die verarbeiteten Inhalte und die Rechtsgrundlage. Hinzu kommen Schutzmaßnahmen wie Zugangsbeschränkungen, Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Das Strafgesetzbuch verbietet außerdem die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger.
Eine Diagnose ersetzt keine Entscheidung
Besonders anspruchsvoll wird die Lage, wenn ein Bewohner die Tragweite einer Einwilligung nicht selbst erfassen kann. Eine Demenzerkrankung führt jedoch nicht automatisch zu einer rechtlichen Betreuung. Auch ein Betreuer darf nicht über sämtliche Lebensbereiche entscheiden: Das Gericht bestimmt seinen Aufgabenkreis. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, kann sie eine Betreuung entbehrlich machen.
Die Unterschrift irgendeines Angehörigen genügt daher nicht. Verwandtschaft allein verleiht kein allgemeines Einwilligungsrecht. Bei einer Vollmacht oder Betreuung muss die Einrichtung klären, ob sie gerade die betreffende Angelegenheit umfasst. Für Gesundheitsentscheidungen gibt das Betreuungsrecht zudem vor, dass eine vertretungsberechtigte Person nicht nach eigenen Vorlieben entscheidet, sondern anhand der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens des Betroffenen.
Der Weg führt somit nicht von der Diagnose unmittelbar zur Stellvertretung. Zuerst ist zu klären, ob die konkrete Datenverarbeitung überhaupt eine Einwilligung verlangt. Falls ja, muss feststehen, ob der Bewohner selbst entscheiden kann – und wer andernfalls für genau diese Angelegenheit vertretungsberechtigt ist.
Die entscheidenden Fragen beginnen vor der Aufnahme
Bewohner, Angehörige und Pflegekräfte sollten sich nicht mit der Versicherung zufriedengeben, ein System „höre nicht mit“. Sie brauchen eine präzise Beschreibung: Startet die Pflegekraft jede Aufnahme bewusst? Können Bewohnergespräche erfasst werden? Werden Audiodaten gespeichert, und wenn ja, wie lange? Verarbeitet das System nur Pflegemaßnahmen und Gesundheitsdaten oder auch Pflegegrad-Angaben und weitere Informationen?
Danach geht es um Verantwortung: Wer hat in der Einrichtung und beim technischen Dienstleister Zugriff? Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Gesundheitsdaten verarbeitet? Wer prüft bei fehlender Einwilligungsfähigkeit die Vertretungsbefugnis? Und wer kontrolliert die von der KI erzeugten oder zugeordneten Einträge und berichtigt Fehler?
Der Maßstab ist am Ende einfacher als die Technik: Eine Einrichtung muss erklären können, wer wann spricht, was das System daraus macht und wer darüber entscheiden durfte. Erst wenn diese drei Fragen beantwortet sind, kann aus schnellerer Dokumentation ein Werkzeug werden, dem Bewohner und Pflegende vertrauen.
