Wer in einem Pflegeheim lebt, kann den Hitzeschutz des Hauses mitbezahlen. Nach Angaben der Bundesregierung können bauliche Veränderungen für einen besseren Hitzeschutz in Pflegeeinrichtungen über die Investitionskosten finanziert werden. Diese Kosten dürfen Heime den Bewohnern gesondert berechnen, soweit das Land sie nicht fördert. Wie oft das für Hitzeschutz tatsächlich geschieht, ist öffentlich nicht belegt.
Die Aussage steht in der Antwort der Bundesregierung vom 15. Oktober (Drucksache 21/8645) auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion zu Kühlinfrastruktur und Finanzierung des technischen Hitzeschutzes in der Gesundheitsversorgung. Der Bundestag berichtete am 22. Oktober unter der Überschrift „Fördermöglichkeiten für Hitzeschutz in Krankenhäusern“ darüber. Für Krankenhäuser verweist die Regierung auf die Zuständigkeit der Länder. Der Krankenhaustransformationsfonds kenne Klimaschutzmaßnahmen nicht als eigenen Fördertatbestand. Im Einzelfall sei aber denkbar, dass hitzeschutzrelevante Maßnahmen wie Verschattung, Gebäudebegrünung oder klimafreundliche Kühlung als Teil eines förderfähigen Gesamtvorhabens berücksichtigt werden. Diese Förderanteile würden nicht gesondert erfasst. Für Pflegeeinrichtungen nennt die Regierung den Weg über die Investitionskosten. Die Schaffung angemessener Raumtemperaturen liege in der Verantwortung der Einrichtungsträger. Eine bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege von 2024 rät stationären Einrichtungen und Pflegediensten zu einrichtungsindividuellen Hitzeschutzplänen.
Was das bedeutet, regelt Paragraf 82 des Elften Sozialgesetzbuchs. In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen für Gebäude und andere Anlagegüter stecken, auch nicht für deren Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung. Sind die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht durch öffentliche Förderung gedeckt, kann das Heim den Rest den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Dafür braucht es die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Heime, die nach Landesrecht nicht gefördert werden, müssen die gesonderte Berechnung der Landesbehörde nur mitteilen. Die Einzelheiten bestimmt das Landesrecht.
Der Posten ist schon heute nicht klein. Nach den Daten des Verbands der Ersatzkassen (vdek) lagen die Investitionskosten im Juli 2026 im Bundesdurchschnitt bei 521 Euro im Monat, von 332 Euro in Brandenburg bis 654 Euro in Nordrhein-Westfalen. Das sind rund 15 Prozent der durchschnittlichen Eigenbeteiligung von 3.364 Euro im ersten Heimjahr. Wie viel davon auf Hitzeschutz entfällt, weisen die Daten nicht aus.
Bundesgeld gibt es daneben über ein Modellprogramm. Das Bundesumweltministerium fördert über die Richtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ Vorhaben mit Vorbildcharakter, vorrangig naturbasierte Lösungen wie Gründächer oder Beschattung durch Bäume, mit höchstens 500.000 Euro je Vorhaben. Das aktuelle Förderfenster läuft vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026 und ist auf Anschlussvorhaben aus bereits geförderten Konzepten sowie auf Einstiegsberatungen beschränkt. In der Runde, über die das Ministerium im März 2025 entschied, wurden 100 Vorhaben mit zusammen 11,85 Millionen Euro ausgewählt, für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kitas, Alten- und Pflegeheime und weitere soziale Einrichtungen zusammen. Wie viele davon Pflegeheime sind, nennt die Mitteilung nicht. Zum Vergleich: Der vdek zählte für 2023 gut 16.500 Pflegeheime.
Ob das reicht, ist umstritten. Die Caritas sagte der „taz“ im März, Anpassungen an die Erhitzung gälten nicht als betriebsnotwendig und würden deshalb von Kostenträgern wie Ländern und Kommunen in der Regel nicht refinanziert. Laut Bundesumweltministerium konnte zuletzt nur ein Viertel der gestellten Anträge bewilligt werden. Nach Angaben der „taz“ ging damals aus einer Antwort des Ministeriums hervor, dass 2026 keine neuen Fördermittel vergeben würden. Inzwischen hat das Ministerium das Förderfenster für Oktober und November geöffnet.
Offen bleibt, wie viele Heime Hitzeschutz bereits über die Investitionskosten umlegen und ob die Landesbehörden das genehmigen. Die Antwort der Bundesregierung nennt dazu keine Zahlen. Für Bewohner und Angehörige heißt das vorerst: Steigt der Investitionskostenanteil in der Heimrechnung, kann auch Hitzeschutz dahinterstecken. Das Gesetz sieht für die gesonderte Berechnung ein Zustimmungs- oder Mitteilungsverfahren bei der Landesbehörde vor.