Entscheidend sind nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen und die wirtschaftliche Kostentragung: Gesetzliche Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger müssen die Kosten in mindestens 40 Prozent der Fälle ganz oder überwiegend tragen.
Direkte Abrechnung ist keine Voraussetzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. VII R 35/24) die Gewerbesteuerbefreiung für einen ambulanten Pflegedienst bestätigt, der in einem interdisziplinären Verbund arbeitet. Eine unmittelbare Abrechnung mit den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Der BFH wies die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2024 (Az. 7 K 2517/21 G) als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hatte bereits zugunsten des Pflegedienstes entschieden. Nach Auffassung des BFH steht die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen der Steuerbefreiung nicht entgegen. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG verlangt keine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung.
Pflegedienst rechnete mit Genossenschaft ab
Der Fall betraf die medidoc GmbH, einen ambulanten Pflegedienst mit Schwerpunkt auf der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Medidoc ist Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft, in der Ärztinnen und Ärzte, Apotheken und spezialisierte Pflegekräfte zusammenarbeiten. Erst der Zusammenschluss erfüllt die personellen und fachlichen Vorgaben für die SAPV.
Die Genossenschaft schließt die Versorgungsverträge mit den Krankenkassen und rechnet die Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Medidoc übernimmt die pflegerischen Leistungen und stellt sie der Genossenschaft statt den Krankenkassen in Rechnung.
Das Finanzamt hatte die Gewerbesteuerbefreiung nach einer Außenprüfung verweigert. Zur Begründung führte es an, der Pflegedienst werde nicht unmittelbar von den Sozialversicherungsträgern, sondern von der Genossenschaft bezahlt. Deshalb sah das Finanzamt eine Voraussetzung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG als nicht erfüllt an.
40-Prozent-Grenze gilt je Erhebungszeitraum
Nach Auffassung des Gerichts ist die Steuerbefreiung an die Tätigkeit und nicht an die Einrichtung gebunden. Erfasst werden Erträge, denen tatsächlich erbrachte ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Menschen zugrunde liegen.
Zudem müssen gesetzliche Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle ganz oder überwiegend wirtschaftlich tragen. Diese Voraussetzung ist je Erhebungszeitraum zu prüfen. Bei mittelbarer Kostentragung kann die Prüfung über mehrere Abrechnungsstufen erfolgen.
Im Streitfall war die 40-Prozent-Grenze in jedem Erhebungszeitraum erfüllt. Die gegenüber der Genossenschaft abgerechneten Pflegekosten wurden im Streitfall an die Sozialversicherungsträger weitergereicht. Daher erfasste die Steuerbefreiung auch die Erträge aus den gegenüber der Genossenschaft abgerechneten Leistungen.
Dokumentation bleibt maßgeblich
Da der unmittelbare Zahlungsweg für sich genommen nicht entscheidend ist, richtet sich der Prüfungsfokus auf die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen und die wirtschaftliche Kostentragung durch die gesetzlichen Träger.
Die Rechtsanwaltskanzlei und Beratungsgesellschaft LW·P Lüders Warneboldt empfiehlt, beides nachvollziehbar zu dokumentieren, um die 40-Prozent-Grenze belegen zu können. Für ambulante Pflegedienste in Genossenschaften, Kooperationen oder ähnlichen Versorgungsstrukturen kann die Entscheidung damit ein steuerliches Hindernis beseitigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind.
Nach Einschätzung von Sören Maiwald, Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt bei LW·P, kann die Entscheidung grundsätzlich auch für offene Fälle aus künftigen und zurückliegenden Zeiträumen relevant sein. Für die Steuerbefreiung im jeweiligen Erhebungszeitraum bleiben der Nachweis der Pflegeleistungen und der wirtschaftlichen Kostentragung maßgeblich.
