altenpflege.de / magazin

Nachrichten aus Pflege, Politik und Praxis

Pflegepolitik & Recht

Bundesregierung will Erhöhung der Pflegeleistungen 2028 aussetzen

Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die gesetzlich geplante allgemeine Erhöhung der Pflegeleistungen 2028 ausfallen zu lassen.

Aktualisiert am 21.10.2026.

Stimmt das Parlament zu, entfällt der zusätzliche Aufschlag; bestehende Ansprüche würden allein deshalb nicht gekürzt. Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung.

Bislang gilt die vorgesehene Erhöhung weiter

Der Kabinettsentwurf stammt vom 30. September 2026 und ist noch nicht geltendes Recht. Bis zu einer Gesetzesänderung bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft. Pflegebedürftige müssen wegen des Entwurfs nichts neu beantragen.

Nach geltendem § 30 SGB XI sollen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 noch einmal allgemein steigen. Maßgeblich ist die kumulierte Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre; die Lohnentwicklung begrenzt die Anpassung nach oben. Wie hoch die Erhöhung ausfallen würde, steht noch nicht fest.

Nach der geltenden Regelung wäre dies die letzte vorgesehene Dynamisierung. Für die Zeit nach 2028 enthält das derzeitige Recht keinen regelmäßigen Anpassungsrhythmus.

Geplante Aussetzung unterbricht Folge der Erhöhungen

Wird der Entwurf umgesetzt, entfällt 2028 der allgemeine Aufschlag auf die betroffenen Leistungsbeträge. Die Pflegekassen würden bestehende Ansprüche jedoch nicht allein wegen dieser Aussetzung kürzen.

Die Aussetzung würde die Folge der jüngsten Anhebungen unterbrechen. Anfang 2024 stiegen Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angepasst.

Jährliche Anpassungen ab 2029 vorgesehen

Vom 1. Januar 2029 an soll der Entwurf erstmals regelmäßige jährliche Anpassungen für die im Vierten Kapitel des SGB XI genannten Leistungsbeträge einführen. Grundlage wäre jeweils die durchschnittliche Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung.

Ob die jährlichen Anpassungen tatsächlich 2029 beginnen und wie hoch sie ausfallen, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und von der Preisentwicklung ab. Feste Eurobeträge stehen noch nicht fest.

Quellen und weiterführende Informationen

Kommentare (0)

Lesen kann jeder, kommentieren können angemeldete Mitglieder der altenpflege.de. Jeder Kommentar wird vor der Veröffentlichung automatisch geprüft, Links werden entfernt. Bitte beachte die Kommentarrichtlinien.

Zum Kommentieren bitte anmelden oder kostenlos registrieren.

Noch keine Kommentare. Schreibe den ersten.

Mehr zum Thema