Stimmt das Parlament zu, entfällt der zusätzliche Aufschlag; bestehende Ansprüche würden allein deshalb nicht gekürzt. Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung.
Bislang gilt die vorgesehene Erhöhung weiter
Der Kabinettsentwurf stammt vom 30. September 2026 und ist noch nicht geltendes Recht. Bis zu einer Gesetzesänderung bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft. Pflegebedürftige müssen wegen des Entwurfs nichts neu beantragen.
Nach geltendem § 30 SGB XI sollen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 noch einmal allgemein steigen. Maßgeblich ist die kumulierte Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre; die Lohnentwicklung begrenzt die Anpassung nach oben. Wie hoch die Erhöhung ausfallen würde, steht noch nicht fest.
Nach der geltenden Regelung wäre dies die letzte vorgesehene Dynamisierung. Für die Zeit nach 2028 enthält das derzeitige Recht keinen regelmäßigen Anpassungsrhythmus.
Geplante Aussetzung unterbricht Folge der Erhöhungen
Wird der Entwurf umgesetzt, entfällt 2028 der allgemeine Aufschlag auf die betroffenen Leistungsbeträge. Die Pflegekassen würden bestehende Ansprüche jedoch nicht allein wegen dieser Aussetzung kürzen.
Die Aussetzung würde die Folge der jüngsten Anhebungen unterbrechen. Anfang 2024 stiegen Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angepasst.
Jährliche Anpassungen ab 2029 vorgesehen
Vom 1. Januar 2029 an soll der Entwurf erstmals regelmäßige jährliche Anpassungen für die im Vierten Kapitel des SGB XI genannten Leistungsbeträge einführen. Grundlage wäre jeweils die durchschnittliche Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung.
Ob die jährlichen Anpassungen tatsächlich 2029 beginnen und wie hoch sie ausfallen, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und von der Preisentwicklung ab. Feste Eurobeträge stehen noch nicht fest.