Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein aufgrund der geänderten Schwellenwerte und Bewertungssystematik verloren gehen.
Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf am 30. September 2026. Am 9. Oktober leitete ihn die Bundesregierung als besonders eilbedürftige Drucksache 587/26 an den Bundesrat weiter. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die abschließende Lesung am 11. Dezember und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember folgen. Als Termin für das Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
30-Punkte-Grenze für Pflegegrad 2 vorgesehen
Welche Wirkung die geplanten Schwellenwerte haben könnten, zeigt ein konstruiertes Beispiel: Eine 81-jährige alleinlebende Frau erreicht 28,25 Gesamtpunkte. Nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht reicht dieses Ergebnis für Pflegegrad 2. Nach der vorgesehenen Grenze von 30 Punkten würde sie Pflegegrad 1 erhalten.
Bei einem unveränderten Begutachtungsergebnis könnte somit je nach anzuwendendem Recht eine niedrigere Einstufung folgen. Vergleichbare Auswirkungen wären vor allem bei Erstanträgen und Anträgen auf Höherstufung möglich.
Zeitpunkt der Antragstellung kann entscheidend sein
Für Anträge rund um den Jahreswechsel kann der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich werden. Nach Einschätzung der Stiftung Warentest gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, noch die bisherigen Kriterien.
Paragraf 142b Absatz 1 des Referentenentwurfs des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 sieht vor, dass die Pflegebedürftigkeit nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht festgestellt wird. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll nach dem Referentenentwurf der Zeitpunkt der Feststellung maßgeblich sein.
Bestandsschutz gilt für die Einstufung
Der Entwurf sieht Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade vor. Nach Paragraf 142b Absatz 2 des Referentenentwurfs soll eine nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht bestehende Zuordnung bis zu einer Neubegutachtung und der anschließenden Einstufung durch die Pflegekasse fortbestehen. Die Anpassung der Schwellenwerte und der Bewertungssystematik allein soll nicht zum Verlust des bestehenden Pflegegrades führen.
Der Bestandsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf jede bisherige Leistung. Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro entfallen.
Ministerium verweist auf finanziellen Druck
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann erklärte bei der Vorstellung des Entwurfs, das System stehe finanziell stark unter Druck. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit solle „zielgenauer“ werden.
Nach Angaben der Barmer greift das Ministerium bei den geplanten Schwellenwerten auf Werte zurück, die bereits 2017 bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wissenschaftlich empfohlen worden waren.