Ein automatisches Zusatzbudget ist das nicht, und der Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz.
Bislang können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Verhinderungspflege nutzen, wenn ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Seit Juli 2025 stehen dafür und für Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit. Das Rechtsportal rentenbescheid24.de weist nun darauf hin, dass daneben bereits eine Regelung im Sozialhilferecht besteht.
Der Regierungsentwurf verteilt die Ersatzpflege auf neue Leistungswege. Bei notwendiger Ersatzpflege sollen Pflegesachleistungen aus einem Sachleistungsbudget oder Pflegegeld aus einem Entlastungsbudget zur Verfügung stehen. Für pflegerische Akutsituationen ist zusätzlich ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr vorgesehen.
Unabhängig davon sieht Paragraf 64c des Sozialgesetzbuchs XII ausdrücklich Verhinderungspflege vor. Nach der Einordnung des Portals können angemessene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernommen werden, wenn die Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Zuständig ist nicht die Pflegekasse, sondern der Sozialhilfeträger. Grundsätzlich werden Pflegegrad 2 bis 5 und häusliche Pflege vorausgesetzt. Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung müssen zunächst angerechnet werden; erst bei einem verbleibenden Bedarf kann die Hilfe zur Pflege unter ihren Voraussetzungen greifen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet der Entwurf daher nicht das vollständige Ende der Ersatzpflege, wohl aber einen anderen Finanzierungsweg. Die Sozialhilfe kann schon heute bei ungedecktem notwendigem Bedarf wichtig werden. Wie die neuen Leistungen ab 2027 endgültig ausgestaltet werden, steht noch nicht fest: Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 30. September 2026, ein geltendes Gesetz war damit noch nicht verabschiedet.