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Pflegepolitik & Recht

Höhere Pflegegrad-Schwellen könnten Hilfe zur Pflege begrenzen

Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Regierungsentwurf sieht ab Anfang 2027 höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor.

Da die Entscheidung der Pflegekasse den Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen bindet, könnten die Änderungen auch den Zugang zu Leistungen der Hilfe zur Pflege verengen. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.

Höhere Untergrenzen für drei Pflegegrade

Für Pflegegrad 1 soll die Untergrenze von 12,5 auf 15 Punkte steigen. Für Pflegegrad 2 sind mindestens 30 statt bislang 27 Punkte vorgesehen, für Pflegegrad 3 mindestens 50 statt 47,5 Punkte. Die Untergrenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen unverändert bei 70 beziehungsweise 90 Punkten bleiben.

Das Bundesministerium für Gesundheit erwartet, dass mit der veränderten Begutachtung künftig gegenüber dem geltenden Recht weniger Menschen als pflegebedürftig eingestuft werden. Dadurch sollen auch die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege sinken.

Pflegegrad 2 öffnet den Zugang zu weiteren Leistungen

Die Hilfe zur Pflege gehört zur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Leistungen kommen in Betracht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um Pflegekosten oberhalb der Leistungen der Pflegeversicherung zu bezahlen. Über die finanzielle Bedürftigkeit entscheidet das Sozialamt.

Besondere Bedeutung hat die geplante Schwelle zu Pflegegrad 2. Erst ab diesem Pflegegrad umfasst die Hilfe zur Pflege nach § 63 SGB XII ein breiteres Leistungsangebot, einschließlich häuslicher Pflegehilfe, Kurzzeitpflege und stationärer Pflege. Bei Pflegegrad 1 sind die Ansprüche nach geltendem Recht deutlich enger und betreffen beispielsweise Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen und einen Entlastungsbetrag.

Die mögliche Wirkung zeigt sich an einem einfachen Beispiel: 29 Punkte reichen nach geltendem Recht für Pflegegrad 2. Nach dem Entwurf würden sie nur noch für Pflegegrad 1 genügen. Betroffene hätten damit nicht automatisch Zugang zum breiteren Leistungsangebot ab Pflegegrad 2.

Pflegegrad kann den Sozialhilfeträger binden

Nach § 62a SGB XII ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Sozialhilfeträger bindend, soweit beide Entscheidungen auf denselben zu berücksichtigenden Tatsachen beruhen. Nach einer Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg können ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege, sofern ein entsprechender Anspruch besteht, nur innerhalb des von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrades gewährt werden.

Stellt die Pflegekasse auf derselben Tatsachengrundlage Pflegegrad 1 fest, kann der Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen daher nicht so bemessen, als läge Pflegegrad 2 vor.

Unabhängig davon muss der Sozialhilfeträger nach § 63a SGB XII den notwendigen pflegerischen Bedarf selbst ermitteln. Eine niedrigere Zahlung der Pflegekasse führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer entsprechend niedrigeren Hilfe zur Pflege. Bei fortbestehendem Anspruch kann ein größerer ungedeckter Bedarf entstehen, dessen Finanzierung das Sozialamt prüfen muss. Besteht eine Bindungswirkung nach § 62a SGB XII, bleibt die Gewährung ergänzender Leistungen allerdings auf den festgestellten Pflegegrad begrenzt.

Eine eigenständige Prüfung kommt bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernden Pflegebedarf in Betracht. Nach der Hamburger Fachanweisung kann in diesem Fall eine Leistung nach dem SGB XII gewährt werden, wenn der Sozialhilfeträger einen vorübergehenden pflegerischen Bedarf von mindestens Pflegegrad 2 feststellt.

Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nach dem Entwurf nicht allein wegen der veränderten Bewertungsregeln verloren gehen. Die geplanten Schwellen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Stand 23. Oktober 2026 war das parlamentarische Verfahren nicht abgeschlossen. Der Bundestag hat die erste Lesung für den 5. November 2026 angekündigt. Für aktuelle Entscheidungen gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften.

Quellen und weiterführende Informationen

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