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Pflegepolitik & Recht

BGH: Verjährung bei Geldschenkungen beginnt mit Kenntnis der eigenen Bedürftigkeit

Der Bundesgerichtshof hat den Beginn der Verjährungsfrist für die Rückforderung früherer Geldgeschenke konkretisiert. Die reguläre dreijährige Frist läuft, sobald der Schenker von seiner eigenen Bedürftigkeit weiß – und nicht erst, wenn das Sozialamt tätig wird.

Rückforderung im entschiedenen Fall verjährt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter ihrer Tochter 2016 insgesamt 50.000 Euro geschenkt. Ab Oktober 2018 war die Mutter pflegebedürftig und konnte die anfallenden Heimkosten nicht mehr vollständig selbst begleichen. Im Dezember 2022 verlangte das Sozialamt das Geld gerichtlich zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits seit 2021 verjährt.

Der Anspruch auf Rückgewähr entsteht nach der Entscheidung vom 14. Juli 2026 mit dem Eintritt der Notlage und der daraus folgenden Bedürftigkeit des Schenkers. Er muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffert sein.

Zeitpunkt der Kenntnis ist entscheidend

Für die Prüfung eines Rückforderungsanspruchs ist damit genau festzustellen, wann die Bedürftigkeit eingetreten ist und wann der Schenker davon wusste. Für Geldschenkungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist; bei verschenkten Immobilien bleibt es bei zehn Jahren.

Ist das Vermögen einer pflegebedürftigen Person aufgebraucht, springt die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Ob eine frühere Geldschenkung noch zurückgefordert werden kann, hängt dabei auch vom Beginn der Verjährungsfrist ab.

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