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Pflegepolitik & Recht

Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll 2027 entfallen, Pflegebegleitung erst 2029 beginnen

Der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich bei Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 zu streichen.

Korrektur am 28.10.2026. Präzisierung eines Nebensatzes zum Inkrafttreten: Die Ausnahmen für 2028 betreffen das Beitragsrecht, die für 2029 die Einführung der Pflegebegleitung. Kernaussage unverändert.

Der im Gegenzug vorgesehene Anspruch auf Pflegebegleitung soll jedoch erst am 1. Januar 2029 beginnen. Der Entwurf ist noch nicht geltendes Recht und kann von Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Zwei Jahre zwischen Wegfall und neuer Leistung

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach geltendem Recht auch mit Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Im Kabinettsentwurf wird diese Leistung in der neu gefassten Liste für Pflegegrad 1 nicht mehr aufgeführt.

Auch im Gesetzestext selbst kommt der Begriff „Entlastungsbetrag“ nicht mehr vor. Er erscheint lediglich in der Begründung und in der Finanztabelle. Die Entwurfsbegründung erläutert, auf den Entlastungsbetrag werde verzichtet und dafür ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt. Ebenso stellt es das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Argumentationspapier dar.

Das Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Ausnahmen für spätere Termine betreffen für 2028 das Beitragsrecht und für 2029 die Einführung der Pflegebegleitung, nicht aber die Neufassung der Leistungen bei Pflegegrad 1. Nach Auswertung der Redaktion soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 daher zum 1. Januar 2027 entfallen. Die Pflegebegleitung soll zwei Jahre später starten.

Pflegeberatung soll übergangsweise weitergelten

Bis einschließlich 31. Dezember 2028 sollen die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung fortgelten. Versicherte hätten nach dem Entwurf bis zu diesem Datum Anspruch auf diese Beratung. Zur Leistungsliste für Pflegegrad 1 gehört im Entwurf außerdem die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Satz 2.

Die ab 2029 vorgesehene Pflegebegleitung ist eine Beratungs- und Begleitleistung, keine Geldleistung. Der Anspruch soll für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen gelten, nicht nur für Menschen mit Pflegegrad 1. Nach der erstmaligen Einstufung in einen Pflegegrad soll die Pflegekasse einen konkreten Termin für eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung anbieten und eine Kontaktperson benennen.

Zu den vorgesehenen Aufgaben gehören, den Unterstützungsbedarf zu ermitteln, ein stabiles Versorgungsarrangement zu gestalten sowie einen Versorgungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung zu begleiten. Hinzu kommen die fachliche Anleitung im Pflegealltag und Unterstützung bei Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen des Medizinischen Dienstes. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen Familien dadurch frühzeitig und fortlaufend Unterstützung erhalten.

Stationärer Zuschuss soll für Neufälle wegfallen

Der monatliche Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 1 soll nach der Entwurfsbegründung für Neufälle ebenfalls entfallen. Für Menschen, die den Zuschuss bereits beziehen, ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.

Start der Pflegebegleitung wurde verschoben

Im Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 war die Pflegebegleitung noch für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung sollten demnach bis Ende 2027 gelten. Bereits dieser inzwischen überholte Entwurfsstand sah vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.

Bundestag berät den Entwurf im November

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026. Der Bundestag will ihn am 5. November 2026 in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überweisen. Federführend soll der Gesundheitsausschuss sein.

Quellen und weiterführende Informationen

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