Für ambulante Pflegedienste ist der Wert eine Bezugsgröße bei den Vergütungsverhandlungen zur häuslichen Krankenpflege.
Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Grundlohnrate am 14. September 2026 gemäß § 71 Absatz 3 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Vorschrift sieht vor, das zunächst ermittelte Ergebnis für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu verringern und erst danach zu veröffentlichen. Die für 2027 ausgewiesenen 3,42 Prozent sind somit bereits der geminderte Wert. Ein weiterer Abzug erfolgt nicht.
Die Grundlohnrate bildet die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassenmitglieder je Mitglied ab. Der veröffentlichte Wert gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Bezugsgröße für ambulante Pflegedienste
Für ambulante Pflegedienste dienen die 3,42 Prozent als Bezugsgröße bei den Vergütungsverhandlungen zur häuslichen Krankenpflege 2027. § 132a Absatz 4 SGB V verweist dabei ausdrücklich auf die Vorgaben des § 71 SGB V.
Die Klarstellung dürfte daher bedeuten, dass Pflegedienste den veröffentlichten Wert heranziehen können, ohne einen zusätzlichen Abschlag einzurechnen.
Bedeutung für die geplante Pflegereform
Zusätzliche Bedeutung hätte die Rate durch die geplante Pflegereform. Nach dem Regierungsentwurf soll die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V von 2027 bis 2030 die Obergrenze für Steigerungen der Personalaufwendungen in den Vergütungsverhandlungen bestimmter Pflegeeinrichtungen bilden. Betroffen wären Einrichtungen, die ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach den regional üblichen Entlohnungsniveaus bezahlen.
Diese Entlohnungsniveaus sollen von 2027 bis 2029 pauschal entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Veränderungsrate fortgeschrieben werden. Für 2027 wäre nach dem Entwurf damit die bereits um einen Prozentpunkt geminderte Rate von 3,42 Prozent maßgeblich – nicht ein nochmals gekürzter Wert.
Das Bundesgesundheitsministerium erklärte dazu: „Durch den Verweis auf die Regelung des SGB V gilt hinsichtlich der Höhe der Veränderungsrate dasselbe wie dort, also die bereits geminderte Rate ohne einen weiteren Abschlag im SGB XI vorzusehen.“
