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Pflegepolitik & Recht

Höhere Spritkosten: Neuverhandlung der Vergütung ambulanter Dienste bleibt offen

Das Gesetz ermöglicht neue Vergütungsverhandlungen bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen und nennt erheblich gestiegene Energieaufwendungen als Beispiel.

Vor dem offenen Eingang „Neuverhandlung“ vergleicht Frau Hagedorn ratlos eine bereits eingelassene Glühbirne mit einem Benzinkanister. Der Kanister setzt sich für einen neuen Einlassversuch einen Lampenschirm auf.

Kraftstoff wird jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Ob ambulante Pflegedienste wegen höherer Spritkosten eine Neuverhandlung verlangen können, lässt der Gesetzestext damit offen.

Zwei Pflegedienste melden deutliche Mehrkosten

Nach Angaben von MDR Sachsen lagen die Preise an den Zapfsäulen am 10. Oktober 2026 trotz der Spritpreisbremse seit dem 1. Oktober weiterhin deutlich über zwei Euro je Liter.

Die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes in Schwarzenberg berichtete dem MDR, der Betrieb benötige wegen der Preiserhöhung monatlich fast 1.000 Euro mehr für Diesel und Benzin. Der Dienst verfügt über 18 Fahrzeuge. Neukunden von außerhalb Schwarzenbergs lehne er ab, weil Fahrten in umliegende Orte wegen der hohen Benzinpreise nicht mehr möglich seien.

Auch Humanitas St. Georg in Duderstadt bezifferte zusätzliche Ausgaben. Nach Angaben der Inhaberin gegenüber Care vor9 stiegen die monatlichen Spritkosten binnen eines Jahres von rund 1.134 auf 1.764 Euro. Das entspricht bei elf bis zwölf Dienstwagen und durchschnittlich 12.600 Kilometern im Monat einem Anstieg um 630 Euro oder knapp 56 Prozent.

Die Inhaberin bezeichnete Kraftstoff dennoch als einen der kleineren Kostenblöcke der Fahrzeuge. Stärker ins Gewicht fielen die Arbeitszeit der Pflegekräfte im Auto sowie Leasing und Versicherungen. Die Angaben beider Dienste sind nicht überprüfte Einzelfälle und nicht verallgemeinerbar.

Gesetz nennt Energieaufwendungen, aber keinen Kraftstoff

Nach § 89 SGB XI vereinbaren der Träger eines ambulanten Pflegedienstes und die Kostenträger die Vergütung. Sie muss leistungsgerecht sein und dem Dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dabei ist eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos zu berücksichtigen.

Fahrkosten können mit Pauschalen vergütet werden. Bei der Vereinbarung sind außerdem die Grundsätze für die Vergütung längerer Wegezeiten zu berücksichtigen, insbesondere in ländlichen Räumen.

Für ambulante Pflegedienste gilt § 85 Absatz 3 bis 7 SGB XI entsprechend. Nach Absatz 7 müssen die Vertragsparteien die Pflegesätze für den laufenden Zeitraum neu verhandeln, wenn sich die Annahmen der Vereinbarung unvorhersehbar und wesentlich verändert haben und eine Vertragspartei dies verlangt. Als Beispiel nennt das Gesetz eine erhebliche Änderung der Energieaufwendungen. Die Aufzählung ist durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend.

Die Schiedsstelle kann bereits nach einem Monat angerufen werden und soll binnen eines weiteren Monats entscheiden. Weder § 85 noch § 89 SGB XI erwähnt jedoch Kraftstoff. Ob erhebliche Kraftstoffmehrkosten ambulanter Dienste unter die Regelung fallen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Verbände bewerten die Lage unterschiedlich

Mehrere Verbände verlangen einen Ausgleich der gestiegenen Kosten. Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe forderte im September 2026, höhere Kraftstoffkosten kurzfristig und unbürokratisch durch die Pflegekassen zu refinanzieren.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege teilte im März 2026 mit, sie habe in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen einen Risikozuschlag auf Kraftstoffkosten gefordert. Die Kranken- und Pflegekassen hätten keine Möglichkeit gesehen, diesen in den Preisen für 2026 zu berücksichtigen. Nach Darstellung des Verbands hinderten gesetzliche Hürden ambulante Dienste daran, auf drastische Preisveränderungen zu reagieren; Kostensteigerungen in ländlichen Regionen würden nicht refinanziert.

Der Deutsche Pflegeverband erklärte im April 2026, die engen Kalkulationssätze seien nicht geeignet, Kostenexplosionen dauerhaft auszugleichen. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen forderte den Bundestag im selben Monat auf, Direktzahlungen zum Ausgleich der gestiegenen Spritpreise zu beschließen. Die Kosten an Pflegebedürftige weiterzugeben, sei weder rechtlich möglich noch gesundheitspolitisch wünschenswert.

Der Evangelische Verband für Altenhilfe und Pflege in Niedersachsen wollte die Entwicklung zunächst beobachten und in der zweiten Jahreshälfte gemeinsam mit anderen Wohlfahrtsverbänden und privaten Anbietern das Gespräch mit den Pflegekassen suchen. Die Mehrkosten müssten später rückblickend mit den Kassen ausgehandelt werden.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste wertete die Situation dagegen als Beispiel dafür, dass es auch in der Pflege unternehmerische Risiken gebe. Nach Angaben des Verbands war ihm im April 2026 kein privater Pflegedienstleister bekannt, der wegen der Spritpreise in existenzielle Not geraten war.

Die Angaben und Forderungen geben die Positionen der jeweiligen Interessenvertretungen wieder und sind nicht unabhängig bestätigt.

Neuverhandlung setzt Verlangen einer Vertragspartei voraus

Eine Neuverhandlung nach § 85 Absatz 7 SGB XI beginnt nicht automatisch, sondern setzt das Verlangen einer Vertragspartei voraus. Ob erhebliche Mehrkosten für Kraftstoff die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, bleibt nach dem Wortlaut offen: Das Gesetz schließt dies nicht aus, begründet es aber auch nicht ausdrücklich.

Quellen und weiterführende Informationen

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