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Pflegepraxis, Hintergrund

Nachts allein für 40 Menschen – wie viel Pflege ist da noch möglich?

Wenn im Pflegeheim die Nachtruhe beginnt, wird das Personal deutlich reduziert. In Bayern darf eine Pflegekraft nachts für bis zu 40 Bewohner zuständig sein.

Ergänzt am 03.11.2026. Erstveröffentlichung: Dienstag, 3. November 2026.
  • Vorspann um die aktuelle Forderung der Pflegekammer nach einem gesetzlich festgelegten Stufenplan ergänzt.
  • Im Abschnitt zu Nordrhein-Westfalen die geplante Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes als Anlass der aktuellen Debatte ergänzt.
  • Ergänzt, dass die Vorgaben zur Anwesenheit einer Fachkraft laut Gesetzentwurf künftig in § 21 Absatz 9 geregelt werden sollen (301185-R6032703-2).

Neue Quellen: bibliomed-pflege.de, landtag.nrw.de

Zeichnung: Eine Pflegekraft öffnet im stillen Stationszimmer einen gewöhnlichen Materialschrank. Darin hängen mehrere aufblasbare Doppelgänger ihrer selbst neben einer Luftpumpe.

Anderswo gibt es keine feste Zahl. In Nordrhein-Westfalen fordert die Pflegekammer inzwischen einen gesetzlich festgelegten Stufenplan für die Nachtbesetzung. Doch was passiert, wenn mehrere Menschen gleichzeitig Hilfe brauchen?

Wenn drei Menschen gleichzeitig klingeln

Eine Bewohnerin muss zur Toilette, ein anderer ist gestürzt, ein dritter ruft, weil er Schmerzen hat. Drei Situationen, die in einem Pflegeheim auch nachts auftreten können. Jede verlangt Aufmerksamkeit, manche sofortiges Handeln.

Doch wer kommt zuerst?

Diese Frage entscheidet sich nicht allein am Bett des Bewohners. Sie beginnt viel früher: bei der Personalplanung, den gesetzlichen Vorgaben und der Frage, wie viele Pflegekräfte ein Heim während der Nacht überhaupt einsetzen muss.

In Deutschland gibt es darauf keine einheitliche Antwort. Während der Bund die Personalbemessung für Pflegeheime regelt, bestimmen Landesrecht und Vereinbarungen wesentliche Anforderungen an die Nachtbesetzung. Wie unterschiedlich das aussehen kann, zeigt ein Vergleich zwischen Bayern und Nordrhein-Westfalen.

80 Bewohner, zwei Pflegekräfte. Bei 81 sind es drei.

Bayern hat eine klare Regel: Nachts muss für jeweils bis zu 40 Bewohner eine Pflegekraft anwesend sein, darunter mindestens eine Pflegefachkraft.

Ein Heim mit 80 Bewohnern benötigt demnach grundsätzlich zwei Pflegekräfte. Bei 81 Bewohnern sind es drei.

Allerdings gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme. Einrichtungen mit 41 bis 50 oder mit mehr als 80 Bewohnern dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eine der vorgeschriebenen Pflegekräfte durch Rufbereitschaft ersetzen. Die betreffende Person muss dann nicht im Gebäude sein, sondern bei Bedarf erreichbar sein und hinzukommen können. Mindestens eine Pflegefachkraft muss aber weiterhin im Haus bleiben.

Damit kann ein Heim mit 81 Bewohnern, für das rechnerisch drei Pflegekräfte vorgesehen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit zwei anwesenden Kräften und einer Rufbereitschaft arbeiten.

Die Vorschrift lässt damit eine Frage offen, die für Bewohner entscheidend sein kann: Wie schnell ist zusätzliche Hilfe tatsächlich verfügbar?

Denn eine Pflegekraft, die erst angerufen werden muss, kann nicht gleichzeitig bei einem gestürzten Bewohner stehen.

Nordrhein-Westfalen verzichtet auf die starre Zahl

Nordrhein-Westfalen geht einen anderen Weg. Das Wohn- und Teilhabegesetz verlangt auch nachts mindestens eine Fachkraft, die für den konkreten Betreuungsbedarf geeignet ist. Wie viele weitere Beschäftigte notwendig sind, richtet sich unter anderem nach Bewohnerzahl, Pflegebedarf, Größe und baulicher Struktur des Hauses.

Das klingt zunächst flexibler als die bayerische Regelung. Ein Heim mit vielen schwer pflegebedürftigen Menschen kann schließlich einen anderen Personalbedarf haben als eine Einrichtung, deren Bewohner vergleichsweise selbstständig sind.

Aber Flexibilität hat ihren Preis: Wer beurteilt, wann die Besetzung ausreicht?

Inzwischen ist die Nachtbesetzung Teil der geplanten Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Vorgaben dazu, wann eine Fachkraft anwesend sein muss, künftig in § 21 Absatz 9 zu regeln.

Die Pflegekammer fordert aus diesem Anlass einen gesetzlich festgelegten Stufenplan für die Nachtbesetzung. Nach den Reformplänen sollen Kommunen und Aufsichtsbehörden stattdessen im Einzelfall über zusätzliche Anforderungen entscheiden können.

In Nordrhein-Westfalen muss das Betreuungskonzept insbesondere gewährleisten, dass auch räumlich getrennte Bereiche überwacht werden und Notsituationen rechtzeitig erkannt werden können. Die zuständige Behörde darf bei entsprechendem Bedarf mehr Personal verlangen.

Entscheidend ist damit nicht nur eine Zahl, sondern die Einschätzung, ob die konkrete Einrichtung mit ihrer Besetzung eine sichere Betreuung gewährleisten kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Heime völlig frei über ihre Personalstärke entscheiden könnten. Auch Verträge mit den Pflegekassen, fachliche Anforderungen und behördliche Kontrollen setzen Grenzen.

Das Problem beginnt, wenn Hilfe gleichzeitig gebraucht wird

Ob eine Pflegekraft 20, 30 oder 40 Bewohner versorgen kann, hängt nicht allein von deren Zahl ab.

Ein Mensch mit fortgeschrittener Demenz, der nachts aufsteht und Orientierung sucht, braucht andere Unterstützung als jemand, der ruhig durchschläft. Eine Bewohnerin, die nur mit Hilfe aufstehen kann, benötigt möglicherweise zwei Beschäftigte gleichzeitig. Und bei einem medizinischen Notfall kann eine Pflegefachkraft für längere Zeit gebunden sein.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, wie viele Menschen rechnerisch auf eine Pflegekraft kommen.

Sie lautet: Was geschieht mit den übrigen Bewohnern, während diese Pflegekraft gerade gebraucht wird?

Eine Personalvorgabe kann eine Mindestbesetzung festlegen. Sie kann aber nicht verhindern, dass mehrere Menschen zur gleichen Zeit Hilfe benötigen.

Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer gesetzlichen Personalzahl und der tatsächlichen Fähigkeit, auf Notfälle zu reagieren.

Warum die Personalreform dieses Problem nicht einfach löst

Seit Juli 2023 gilt die neue bundesrechtliche Personalbemessung nach § 113c SGB XI. Sie orientiert sich unter anderem an den Pflegegraden der Bewohner und unterscheidet Beschäftigte nach ihrer Qualifikation.

Eine bundesweit einheitliche Regel, wie viele Pflegekräfte um drei Uhr morgens im Heim sein müssen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die gesetzlichen Vorgaben verlangen vielmehr, die Pflegesituation in der Nacht bei den Vereinbarungen über die Personalausstattung zu berücksichtigen. Die landesrechtlichen Mindestanforderungen bleiben dabei maßgeblich.

Das Personalbemessungssystem kann also die Gesamtbesetzung eines Pflegeheims verändern. Es beantwortet aber nicht unmittelbar die Frage, wie viele Beschäftigte in einer bestimmten Nacht tatsächlich auf den Wohnbereichen arbeiten.

Und genau diese Zahl interessiert Angehörige, wenn sie wissen wollen, ob jemand kommt, sobald ihre Mutter oder ihr Vater Hilfe braucht.

Eine Zahl, die Angehörige selten erfahren

Wer ein Pflegeheim sucht, kann Qualitätsberichte lesen, Pflegekosten vergleichen und sich über Ausstattung und Betreuung informieren.

Doch die tatsächliche Nachtbesetzung ist für Außenstehende häufig schwerer zu erkennen als die Zahl der Zimmer oder der Preis eines Heimplatzes.

Dabei wäre gerade sie aufschlussreich: Wie viele Beschäftigte sind zwischen 22 und 6 Uhr tatsächlich anwesend? Wie viele davon sind Pflegefachkräfte? Betreuen sie eine Etage oder mehrere Gebäude? Was passiert, wenn zwei Bewohner gleichzeitig Unterstützung brauchen, für die jeweils zwei Personen erforderlich sind?

Und wie wird ein kurzfristiger Personalausfall ausgeglichen?

Solche Fragen sagen mehr über den Pflegealltag aus als ein allgemeines Versprechen, rund um die Uhr für die Bewohner da zu sein.

Eine vorgeschriebene Mindestbesetzung ist schließlich keine Garantie dafür, dass in jeder Situation sofort Hilfe geleistet werden kann. Umgekehrt bedeutet eine geringe Zahl an Nachtkräften nicht automatisch, dass ein Heim seine Bewohner schlecht versorgt.

Entscheidend ist, ob Personalstärke, Qualifikation und Organisation zum tatsächlichen Bedarf passen.

Die eigentliche Frage stellt sich erst nach dem Klingeln

Nachts wird im Pflegeheim nicht einfach weniger gepflegt. Es wird anders gepflegt: mit weniger Personal, bei weiterhin vorhandenen Risiken und mit der Notwendigkeit, auf Unvorhergesehenes zu reagieren.

Die Regeln der Bundesländer versuchen, dafür eine ausreichende Besetzung sicherzustellen. Bayern setzt auf eine konkrete Mindestzahl mit Ausnahmen, Nordrhein-Westfalen stärker auf die Anforderungen der jeweiligen Einrichtung.

Beide Modelle müssen sich letztlich an derselben Situation messen lassen.

Ein Bewohner klingelt. Eine Pflegekraft ist bereits beschäftigt. Ein weiterer Mensch braucht dringend Hilfe.

Wer kommt jetzt – und wie lange dauert es?

Darauf sollte jedes Pflegeheim eine überzeugende Antwort haben.

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