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Pflegepolitik & Recht

PNOG: Pflegeinitiativen fordern Schutzregel für die Personalbemessung

Die Ruhrgebietskonferenz Pflege und das Bündnis ZukunftPflege NRW verlangen, die neuen Begutachtungsmaßstäbe erst in Kraft zu setzen, wenn deren Auswirkungen auf die Personalbemessung verbindlich ausgeglichen sind.

Bei unverändertem Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfe eine niedrigere Einstufung nicht die bedarfsgerechte Personalausstattung in Pflegeheimen absenken.

Warnung vor sinkender rechnerischer Personalausstattung

In einem offenen Brief fordern die beiden Initiativen Bundestag und Bundesrat auf, den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) im parlamentarischen Verfahren zu korrigieren. Nach ihrer Darstellung orientiert sich die Personalbemessung nach § 113c SGB XI an der Verteilung der Bewohnerinnen und Bewohner auf die einzelnen Pflegegrade.

Werden Menschen nach den neuen Begutachtungsmaßstäben niedriger eingestuft, sinkt laut den Verfassern des Briefs auch die rechnerisch vorgesehene Personalausstattung. Dies gelte selbst dann, wenn der tatsächliche Pflege- und Unterstützungsbedarf unverändert bleibe.

Auch der Gesundheitsökonom Prof. Heinz Rothgang weist laut dem Bericht auf den Zusammenhang zwischen Pflegegradverteilung und rechnerischer Personalausstattung hin. Rothgang war an der Entwicklung des wissenschaftlichen Personalbemessungsverfahrens beteiligt und ist Mitglied der Pflegestrukturkommission.

Der Regierungsentwurf hält fest, dass Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit einer Änderung des Personalbedarfs nach dem wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsverfahren in vollstationären Pflegeeinrichtungen einhergehen können. Die derzeit geltenden Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI wurden dem Entwurf zufolge auf Grundlage des Pflege- und Unterstützungsbedarfs in den einzelnen Pflegegraden des geltenden Begutachtungsinstruments wissenschaftlich ermittelt.

Pflegegrade 1 bis 3 sollen zielgenauer vergeben werden

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll die Begutachtungssystematik an die ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werte angepasst werden. Ziel ist es, die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer zu vergeben.

Das Ministerium beschreibt als vorgesehene Wirkung des Gesetzes, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen. Gegenüber dem geltenden Recht sollen künftig weniger Menschen als pflegebedürftig eingestuft werden. Für vollstationäre Einrichtungen ist ein Pflegegradmix mit einem höheren Anteil niedriger Pflegegrade vorgesehen.

Für bereits eingestufte Personen gilt nach Angaben des Ministeriums ein umfassender Besitzstandsschutz. Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.

Initiativen verlangen dauerhafte Refinanzierung

Nach Darstellung der Initiativen müssten Beschäftigte bei einer nicht ausgeglichenen Absenkung der rechnerischen Personalausstattung dieselbe Pflegearbeit mit weniger Personal leisten. Dadurch steige die Arbeitsbelastung. Bewohnerinnen und Bewohner hätten weniger Zeit für individuelle Unterstützung und Betreuung.

Die Initiativen fordern deshalb eine verbindliche Schutzregelung: Eine veränderte Pflegegradeinstufung dürfe bei unverändertem Pflege- und Unterstützungsbedarf nicht zu einer Absenkung der bedarfsgerechten Personalausstattung führen. Pflegeeinrichtungen müssten das zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags erforderliche Personal dauerhaft refinanzieren können.

Zudem soll die Bundesregierung dem Parlament nach dem Willen der Initiativen darlegen, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf Pflegegradverteilung, Personalbemessung, Qualifikationsmix, Arbeitsbelastung und Finanzierung hätten.

Schutzregeln können noch beraten werden

Der Regierungsentwurf sieht einen wissenschaftlichen Beirat vor, der das Begutachtungsinstrument und das Begutachtungsverfahren künftig kontinuierlich überprüfen soll. Bei möglichen Weiterentwicklungen soll er auch die Auswirkungen auf die Personalbemessung nach § 113c SGB XI betrachten. Die Initiativen verlangen darüber hinaus einen verbindlichen Ausgleich, bevor die neuen Begutachtungsmaßstäbe in Kraft treten.

Das Bundeskabinett hat den PNOG-Entwurf beschlossen. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Die geforderten Schutz- und Ausgleichsregelungen können daher noch im parlamentarischen Verfahren beraten werden.

Quellen und weiterführende Informationen

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2. November 2026 · aktualisiert 03.11. · Bundesministerium für Gesundheit, www.allgaeuer-zeitung.de