Nur besonders dringliche Fälle sollen binnen 25 Arbeitstagen entschieden werden; was dann aus den 70 Euro je Verzugswoche wird, bleibt im Entwurf offen.
Derzeit muss eine Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang eines Pflegegrad-Antrags schriftlich entscheiden. Überschreitet sie diese Frist, werden 70 Euro für jede begonnene Woche fällig – außer die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Bis das neue Gesetz verkündet ist, gilt diese Regel unverändert.
Der Entwurf unterscheidet für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2027 drei Gruppen: Gesetzlich verkürzte Fristen, etwa bei einer Krankenhausentlassung oder im Hospiz, sollen bestehen bleiben. Besonders dringliche Anträge sollen weiterhin binnen 25 Arbeitstagen entschieden werden. Für alle übrigen Anträge wäre die reguläre Frist „unbeachtlich“. Die bundesweiten Dringlichkeitskriterien soll der GKV-Spitzenverband festlegen. Als mögliche Fälle nennt die Gesetzesbegründung unter anderem eine nicht gesicherte Pflege und sich rasch verschlechternde Krankheitsverläufe.
Die Bundesregierung begründet die Fristpause mit einem erwarteten Ansturm auf Anträge. Nach ihrem Gesetzentwurf sind mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig; rund 1,2 Millionen erhalten jedes Jahr erstmals einen Pflegegrad.
Offen ist vor allem die Verzugszahlung. Da sie an die Überschreitung der 25-Arbeitstage-Frist anknüpft, könnte sie bei nicht dringlichen Anträgen während der geplanten Pause weitgehend ins Leere laufen. Ausdrücklich geregelt ist diese Folge jedoch nicht. Der Entwurf klärt ebenso wenig, was mit einem Antrag aus dem Dezember 2026 geschieht, dessen Frist erst im Januar abläuft.
