Vorgesehen sind unter anderem Übersichten zu Leistungen, die digitale Einreichung von Anträgen und eine Anbietersuche. Verabschiedet ist die Regelung noch nicht.
Sieben Funktionen für Versicherte und Bevollmächtigte
Die im Entwurf vorgesehene Angebotspflicht gilt für jede Pflegekasse und jede dort versicherte pflegebedürftige Person. Zugriff sollen neben den Pflegebedürftigen auch Personen erhalten, die von ihnen durch eine Erklärung gegenüber der Pflegekasse bevollmächtigt wurden. Bevollmächtigte Angehörige könnten damit über denselben Zugang Anträge, Anfragen und Belege einreichen sowie den Bearbeitungsstand verfolgen. Eine Pflicht für Versicherte, das Pflege-Cockpit zu nutzen, enthält der Entwurf nicht.
Bis spätestens 1. Juli 2028 soll das Pflege-Cockpit nach dem Kabinettsentwurf sieben Funktionen bieten: kurze, verständliche Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung; eine Übersicht über die im jeweiligen Pflegegrad beanspruchbaren Leistungen; eine persönliche, möglichst tagesaktuelle Aufstellung der tatsächlich bezogenen Leistungen; die Einreichung von Anträgen, Anfragen und Belegen samt Anzeige des Bearbeitungsstands; die Anzeige und Verfolgung abgetretener Ansprüche; den jederzeitigen Einblick in Empfehlungen aus dem Pflegegutachten sowie eine Suche nach Anbietern mit Leistungs- und Preisangaben.
Die vorgesehene Anbietersuche könnte Pflegebedürftigen die Suche nach passenden Angeboten und deren Vergleich erleichtern. Bei einer Abtretung kann beispielsweise der Anspruch auf einen Zuschuss für einen Badumbau an den Handwerksbetrieb übertragen werden, damit dieser das Geld direkt von der Pflegekasse erhält. Das geplante Cockpit soll solche Abtretungen anzeigen und ihre weitere Verfolgung ermöglichen.
Weitere Inhalte bis 2030 vorgesehen
Der geplante Paragraf 7a im Elften Sozialgesetzbuch schreibt für das Pflege-Cockpit verständliche Sprache, Barrierefreiheit und Datenschutz vor. Den technischen Ablauf der Anmeldung regelt er nicht im Detail.
Für weitere Inhalte setzt der Kabinettsentwurf eine Frist bis zum 1. Januar 2030. Dazu gehören Hinweise auf Beratung, eine Übersicht über Schulungen für Angehörige und Informationen für besondere Gruppen.
Parlamentarisches Verfahren steht noch aus
Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf am 30. September 2026. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt.
Damit sind die für Juli 2028 vorgesehenen Funktionen noch keine geltenden Ansprüche. Fristen und Inhalte können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
