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Digitalisierung

Online-Banking für andere: Warum PIN und TAN nicht weitergegeben werden sollten

Wer nicht selbst überweisen kann, bittet oft Tochter oder Nachbarn um Hilfe – und gibt PIN und TAN weiter. Das Gesetz sieht einen anderen Weg vor: die Vollmacht bei der Bank.

Ein Bankangestellter versucht mit sichtbarer Anstrengung, einen kompletten Filialschalter durch eine viel zu enge Wohnungstür zu schieben. Im Wohnzimmer wartet eine ältere Kontoinhaberin ruhig neben ihrem Rollator mit einem Stift auf die Unterschrift.

Sie kostet allerdings Aufwand, und die Beratung nennt das Thema nicht ausdrücklich.

Der bequeme Weg ist gesetzlich nicht vorgesehen

Wer nicht selbst überweisen kann, braucht jemanden, der es tut. Der naheliegende Weg: Die Tochter oder der Nachbar bekommt PIN und TAN. Das Gesetz sieht das nicht vor. Nach § 675l des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Kontoinhaber nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu zählen PIN und TAN.

Das hat Folgen für die Haftung. Normalerweise ist der Kontoinhaber bei missbräuchlichen Zahlungen geschützt. Hat er den Schaden aber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, indem er diese Pflichten verletzt hat, muss er der Bank den gesamten Schaden ersetzen. Weitergabe oder nachlässiger Umgang können den Haftungsschutz also entfallen lassen. Ob das im Einzelfall so kommt, hängt vom Verlauf und vom Maß der Fahrlässigkeit ab.

Ein Automatismus ist es nicht. Dass die richtige PIN oder TAN eingegeben wurde, beweist allein noch nicht, dass der Kontoinhaber die Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Bank muss unterstützende Beweismittel vorlegen, wenn sie Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet. Das Risiko bleibt dennoch: Wer Zugangsdaten teilt, bewegt sich auf einem Weg, den das Gesetz nicht vorsieht.

Der vorgesehene Weg: die Vollmacht bei der Bank

Was ist die Alternative? Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten, auf die Konto- und Depotvollmacht der eigenen Bank oder Sparkasse zurückzugreifen und sie grundsätzlich dort zu unterzeichnen. Zwar muss eine gewöhnliche Vollmacht rechtlich grundsätzlich nicht die Form des Geschäfts einhalten, auf das sie sich bezieht. Für Bankgeschäfte rät das Ministerium trotzdem zur Bankvollmacht.

Der Vorteil liegt im eigenen Zugang. Die Deutsche Bank beschreibt eine kontobezogene Vollmacht, bei der Bevollmächtigte personenbezogene Zugänge und Sicherheitsverfahren erhalten, statt die Daten des Kontoinhabers zu benutzen.

Dieser Weg verlangt allerdings einen Gang in die Filiale, und zwar ausgerechnet von Menschen, denen Wege oft schwerfallen. Die Deutsche Bank nennt immerhin eine Erleichterung: Wenn beide nicht gleichzeitig kommen können, ist vor allem wichtig, dass der Kontoinhaber die Vollmacht in Gegenwart eines Mitarbeiters unterschreibt. Wie andere Institute das handhaben, geben die vorliegenden Quellen nicht her.

Betreuung ist keine Generalvollmacht

Wer keine Vollmacht mehr erteilen kann, landet möglicherweise bei der rechtlichen Betreuung. Sie öffnet aber nicht automatisch alle Türen. Nach den gesetzlichen Vorgaben besorgt der Betreuer die Angelegenheiten, die erforderlich sind, und soll den Betreuten dabei unterstützen, sie selbst zu regeln. Von seiner Vertretungsmacht macht er nur Gebrauch, soweit das nötig ist. Maßgeblich sind Aufgabenkreis und gerichtliche Bestellung. Auch hier bleibt Selbstbestimmung also als Ziel im Gesetz verankert.

Behördenpost, Arzttermine und die Rolle der Beratung

Nicht jeder Kontakt zu Ämtern läuft zwingend online. Die Bundesagentur für Arbeit etwa nimmt Anträge auf Grundsicherungsgeld online, persönlich, telefonisch oder schriftlich entgegen. Das ist ein Beispiel für einen Behördenweg ohne Smartphone; wie es bei anderen Behörden aussieht, lässt sich daraus nicht ableiten. Für Arztterminvereinbarungen nennen die vorliegenden Quellen keinen eigenen Weg.

Wer hilft beim Sortieren? Die Pflegeberatung nach § 7a des Elften Sozialgesetzbuchs umfasst ausdrücklich Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten. Pflegestützpunkte beraten ebenfalls zu Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zu Hilfsangeboten. Digitale Alltagsverwaltung wie Online-Banking nennt das Gesetz dabei nicht ausdrücklich. Das heißt nicht, dass Beratungsstellen nicht helfen. Es heißt, dass der Anspruch darauf im Gesetz nicht eigens benannt ist.

Ein Stück Digitalisierung steckt in der Beratung selbst: Auf Wunsch kann sie durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden, unter Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit.

Wie verbreitet das Problem ist, bleibt offen

Wie oft Selbstbestimmung im Alltag tatsächlich verloren geht, zeigen die Quellen nicht. Der Achte Altersbericht bewertet Digitalisierung zugleich als Chance für ein selbstbestimmtes Leben und als Quelle neuer Anforderungen und Zugangsbarrieren, Zahlen zu Pflegebedürftigen enthält diese Einordnung nicht. Nach dem D21-Digital-Index 2023/2024 war in der Generation bis 1945 erstmals mehr als die Hälfte online. Einen eigenen Wert zum Online-Banking weist die ausgewertete Sonderauswertung nicht aus. Ob Abhängigkeit von Angehörigen die Regel oder die Ausnahme ist, lässt sich daraus nicht sagen.

Belegt ist dagegen die Rechtslage. Die Lücke liegt im Aufwand der Filiale und darin, dass die Beratung die digitale Alltagsverwaltung nicht ausdrücklich nennt. Ob der sichere Weg im Alltag trägt, hängt daher von Banken, Beratung und Angehörigen ab.

Quellen und weiterführende Informationen

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