Nach dem Kabinettsentwurf soll der Anspruch auf Tagespflege bei Pflegegrad 3 bestehen bleiben, weiterhin bis zu 1.357 Euro im Monat. Trotzdem könnte die Rechnung zu Hause teurer werden. Nach der Begründung des Entwurfs wäre der Entlastungsbetrag von 131 Euro künftig womöglich nicht mehr für Tagespflege einsetzbar. Noch ist das keine beschlossene Kürzung: Beschlossen hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 bisher nur den Entwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kein Gesetz. Bis zu einer Änderung gilt das heutige Recht.
Warum Tagespflege trotzdem teurer werden könnte
Nach geltendem Recht übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 für Tages- und Nachtpflege pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und notwendige Behandlungspflege bis zu 1.357 Euro monatlich. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Paragraf 45b des Sozialgesetzbuchs XI nennt als erste Verwendung ausdrücklich Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.
Der Entwurf rührt den Tagespflege-Anspruch nicht an: Geändert wird nur ein Absatz zur Anrechnung, die Leistungsbeträge bleiben, der Betrag von 1.357 Euro ebenfalls. Tagespflege soll sogar zusätzlich zu den übrigen Budgets nutzbar bleiben, ohne dass sie darauf angerechnet wird.
Dafür wird der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt, das laut Begründung von 131 auf 175 Euro monatlich steigt. Der Entwurf richtet es auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag aus, etwa Betreuung oder Entlastung pflegender Angehöriger. Tagespflege nennt der Entwurfstext als Verwendungszweck nicht.
Die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums wird deutlicher: Ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege fallen aus der bisherigen Verwendungsmöglichkeit heraus. Die Mehrbelastung stützt sich damit auf die Begründung, nicht auf den Gesetzestext. Dass der Bundestag noch Änderungen vornehmen kann, ist die wesentliche Unsicherheit.
Ein Beispiel unter Annahmen
Wie sich das auswirken könnte, zeigt ein angenommenes Beispiel, kein allgemeiner Eigenanteil und kein Anspruch im Einzelfall. Angenommen sind neun Besuche im Monat zu je 127 Euro, davon 90 Euro pflegebedingt. Das ergibt 1.143 Euro Gesamtkosten, davon 810 Euro pflegebedingt. Diese 810 Euro liegen unter dem Höchstbetrag von 1.357 Euro. Für die übrigen 333 Euro bliebe ein Eigenanteil.
Lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 Euro dafür einsetzen, sinkt der Eigenanteil auf 202 Euro. Entfiele diese Möglichkeit, blieben es 333 Euro, also 131 Euro mehr. Das Beispiel rechnet mit der Summe der Kostenarten und teilt nicht danach auf.
Voraussetzung der Rechnung ist die bisherige Erstattungspraxis, die man auseinanderhalten muss: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht als Tagespflegeleistung. Sie sind zunächst vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, gesondert berechenbare Investitionskosten grundsätzlich privat. Nach der bisherigen Praxis können sie anschließend aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Für Unterkunft und Verpflegung entspricht das nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums der Praxis der Pflegekassen; nach dem Gesundheitsportal des Bundes gilt das auch für die Investitionskosten.
Und der Höchstbetrag in Zukunft?
Für die Zukunft ändern sich die Anpassungsregeln. Statt einer für 2028 vorgesehenen einmaligen Dynamisierung, also Erhöhung der Leistungsbeträge, soll es ab 2029 jährlich eine geben. Maßstab ist die Kerninflation, begrenzt durch den Anstieg der Bruttolöhne. Für die 1.357 Euro ist keine Sonderregel erkennbar; nach dem Wortlaut dürften sie unter die allgemeine Anpassung fallen, das ist aber Auslegung. Wie hoch die Erhöhungen ausfallen, ist offen.
Was Angehörige jetzt im Blick behalten sollten
Der Bundestag berät den Entwurf nach den bisherigen Angaben am 5. November 2026, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Für Betroffene mit Pflegegrad 3 heißt das: Der Anspruch auf Tagespflege schützt nicht automatisch vor höheren Kosten. Angehörige und Beratende sollten die mögliche Mehrbelastung von bis zu 131 Euro im Monat bei der Planung im Blick behalten, aber nicht als beschlossen weitergeben, und das parlamentarische Verfahren verfolgen.