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Pflegepolitik & Recht

Geplanter Refinanzierungsdeckel: Sausen rät RüG-Anwendern zu Pflegesatzprüfung noch 2026

Der Regierungsentwurf sieht für Pflegeeinrichtungen, die nach dem regional üblichen Entgeltniveau vergüten, ab 2. Januar 2027 die Grundlohnrate als Obergrenze der Refinanzierung vor.

Fachanwalt Peter Sausen empfiehlt Trägern mit ohnehin geplanten Lohnerhöhungen, den Bestandsschutz zu prüfen und ihre Pflegesätze gegebenenfalls noch 2026 neu zu verhandeln.

Grundlohnrate soll Refinanzierung begrenzen

Für Anwender des regional üblichen Entgeltniveaus (RüG) soll nach dem Regierungsentwurf vom 30. September die Grundlohnrate nach § 71 SGB V zur Refinanzierungsobergrenze werden. Für 2027 liegt sie bei 3,42 Prozent. Zudem sollen die durchschnittlichen pflegetypischen Zuschläge auf dem Stand vom 30. September 2026 eingefroren werden.

Für tarifgebundene Einrichtungen sowie für Anwender gelisteter Tarifverträge und kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien soll § 82c Abs. 1 SGB XI dagegen fortgelten.

Welche Differenz daraus entstehen könnte, zeigt ein Beispiel: Erhöht ein Träger seine Löhne entsprechend der dort angesetzten Marktentwicklung um sechs Prozent, wären nach dem Entwurf nur 3,42 Prozent refinanzierbar. Der Abstand beträgt in diesem Fall 2,58 Prozentpunkte. Sausen fasst das Problem so zusammen: „Der Arbeitsmarkt ist derselbe, die Refinanzierungslogik nicht.“

Höhere Entlohnung muss vor dem Stichtag gezahlt werden

Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der Kölner Kanzlei Sausen & Partner, rät RüG-Anwendern, ihren Bestandsschutz-Korridor bis zum Stichtag 2. Januar 2027 auszuschöpfen. Nach seiner Einschätzung ist dafür entscheidend, dass die höhere Entlohnung bereits vor dem Stichtag tatsächlich gezahlt und belastbar in der Vergütungsvereinbarung abgebildet wird.

Träger, die ohnehin Lohnerhöhungen planen, sollten deshalb nach Sausens Empfehlung eine vorgezogene Neuverhandlung ihrer Pflegesätze noch 2026 prüfen.

Tarifvertrag als längerfristige Möglichkeit

Als längerfristige Möglichkeit nennt Sausen den Wechsel zu einem gelisteten Tarifvertrag nach § 72 Abs. 3b SGB XI oder zu einem eigenen Haustarifvertrag. Ein gelisteter Tarifvertrag müsse sozialrechtlich zulässig und in der Liste nach § 82c Abs. 5 SGB XI enthalten sein.

Vor einer Umstellung seien die Beschäftigten den Entgeltgruppen zuzuordnen und sämtliche Entgeltbestandteile zu prüfen. Besondere Vorsicht sei bei dynamischen Bezugnahmeklauseln geboten, weil sie weiter reichen könnten als die sozialrechtlich beabsichtigte Tariforientierung.

Verbände warnen vor Folgen für die Versorgung

Der Deutsche Evangelische Verband für Altenarbeit und Pflege (DEVAP) und der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) halten die geplante Begrenzung für falsch und betriebswirtschaftlich gefährlich. Sie warnen, dadurch werde in der Konsequenz die Versorgung weiter gefährdet.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für den 11. Dezember 2026 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 18. Dezember 2026 abschließend beraten.

Quellen und weiterführende Informationen

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