Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Brutto wären das bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz zwölf Euro mehr im Monat. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz.
Arbeitnehmeranteil könnte auf 2,7 Prozent steigen
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums seit dem 1. Januar 2025 regulär 3,6 Prozent. Außerhalb Sachsens tragen Arbeitgeber und Beschäftigte davon grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Den Kinderlosenzuschlag von derzeit 0,6 Prozentpunkten zahlen die Versicherten allein.
Damit liegt der Arbeitnehmeranteil für kinderlose Beschäftigte außerhalb Sachsens derzeit bei 2,4 Prozent, der Gesamtbeitrag bei 4,2 Prozent. Bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz und Umsetzung des Gesetzentwurfs würden der Arbeitnehmeranteil auf 2,7 Prozent und der Gesamtbeitrag auf 4,5 Prozent steigen. Die zusätzliche Belastung entspräche 30 Cent je 100 Euro beitragspflichtigem Brutto.
Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Brutto würde sich der monatliche Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens von 96 auf 108 Euro erhöhen.
Abweichende Aufteilung in Sachsen
In Sachsen ist der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag anders verteilt: Von den 3,6 Prozent entfallen 2,3 Prozent auf die Beschäftigten und 1,3 Prozent auf die Arbeitgeber. Einschließlich des Kinderlosenzuschlags beträgt der Arbeitnehmeranteil für kinderlose Beschäftigte derzeit 2,9 Prozent.
Mit dem geplanten Zuschlag von 0,9 Prozentpunkten läge der Arbeitnehmeranteil bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz bei 3,2 Prozent. Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Brutto würde er von monatlich 116 auf 128 Euro steigen. Die Mehrbelastung betrüge damit ebenso wie außerhalb Sachsens zwölf Euro, da der Zuschlag nach dem Gesetzentwurf weiterhin allein von den Versicherten getragen werden soll.
Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag
Grundsätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit 2005 einen zusätzlichen Beitrag. Der derzeitige Zuschlag von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gilt seit dem 1. Juli 2023.
Ausgenommen sind Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung. Auch kinderlose Menschen mit Behinderung zahlen keinen Zuschlag, wenn sie wegen ihrer Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert sind.
Gesetzgebungsverfahren steht noch aus
Der Entwurf soll nach dem Kabinettsbeschluss in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden, damit die Regelung zum Jahreswechsel in Kraft treten kann. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind die für 2027 berechneten Beiträge nicht endgültig verbindlich.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist wegen der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung eine Erhöhung der Leistungsbeträge im Jahr 2028 nicht möglich.