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Pflegepolitik & Recht

Paritätischer fordert Rücknahme geplanter Kürzungen bei zwei Pflegehilfen

Der Paritätische Wohlfahrtsverband appelliert an die Bundestagsabgeordneten, die von ihm als Kürzungen bewerteten Änderungen am Entlastungsbetrag und an der Verhinderungspflege zurückzunehmen.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag vollständig wegfallen.

Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung erheblich entlasten und Leistungen neu ordnen. Derzeit können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag nutzen. Künftig sollen Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Zugang zum neuen Sozialraumbudget haben, das den Betrag ersetzt. Ab Pflegegrad 2 soll dieses Budget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung stehen, wie das Bundesministerium für Gesundheit erläutert.

Die Leistungen greifen unmittelbar in den Pflegealltag ein. Die Verhinderungspflege verschafft Angehörigen nach Darstellung von Katja Kipping, Geschäftsführerin des Paritätischen Gesamtverbandes, kleine Auszeiten für Termine oder zum Durchatmen. Der Entlastungsbetrag ist für Betreuungs- und Serviceleistungen gedacht und kann auch Eigenanteile in der Tagespflege senken. Nach Kippings Angaben werden 86 Prozent der Menschen mit Pflegebedarf zu Hause versorgt.

Der Verband spricht von Kürzungen und begrenzten Einsatzmöglichkeiten. Der Regierungsentwurf sieht vor, den Erstattungsanspruch auf Verhinderungspflege abzuschaffen. Zugleich sollen Leistungen aus dem neuen Sachleistungs- und Entlastungsbudget flexibel als Geld- oder Sachleistung bezogen werden können; zusätzliche Mittel im Verhinderungsfall müssten laut Entwurf nicht mehr eigens beantragt werden. Offen bleibt, wie sich die Neuordnung in konkreten Beträgen auswirkt und worin die beanstandete Kürzung bei der Verhinderungspflege genau besteht.

Der Paritätische warnt zudem vor Folgen für ambulante Pflegedienste, Tagespflegen und familienentlastende Dienste. Sie leisteten einen großen Teil der Unterstützung und hätten ihren Personalbestand an Nachfrage und Auftragslage ausgerichtet. Der Verband befürchtet deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten und Entlassungen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten; längere Übergangsfristen sieht der bisherige Entwurf nach Darstellung des Verbands nicht vor.

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