Übergangsregel soll Zeitpunkt des Antrags berücksichtigen
Nach der geplanten Übergangsvorschrift soll für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich das Recht maßgeblich sein, das am Tag der Antragstellung gilt. Ein Antrag aus dem Jahr 2026 soll deshalb nach den bisherigen Voraussetzungen geprüft werden, auch wenn die Begutachtung erst im Januar oder Februar 2027 stattfindet.
Zum 1. Januar 2027 sollen nach dem Entwurf die Anforderungen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Mit diesen geplanten Änderungen bei der Pflegebegutachtung begründet die Fraktion Die Linke ihren Aufruf vom 16. Oktober 2026, noch vor Jahresende einen Pflegegrad zu beantragen.
Pflegegrad 1 und Leistungsanspruch getrennt betrachten
Die geplante Übergangsregel betrifft die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Nach dem Regierungsentwurf soll zugleich ein neues Sozialraumbudget den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen darauf keinen Anspruch haben.
Eine Person könnte damit ihren Pflegegrad 1 behalten und dennoch den bisherigen Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich verlieren. Ein Antrag im Jahr 2026 würde nach dem bisherigen Entwurf somit nicht automatisch alle späteren Leistungen sichern. Für Pflegeberatungen und ambulante Dienste ist es deshalb wichtig, die Einstufung und den späteren Leistungsanspruch getrennt zu betrachten.
Wofür der Entlastungsbetrag derzeit genutzt werden kann
Derzeit haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege auch mit Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden, etwa für Betreuung oder Hilfen bei der Haushaltsführung.
Menschen mit Pflegegrad 1 können den Betrag zusätzlich für körperbezogene Selbstversorgung durch zugelassene Pflegedienste verwenden, beispielsweise für Hilfe beim Duschen oder Baden.
Entwurf noch im parlamentarischen Verfahren
Die Bundesregierung beschloss den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 im Kabinett. Geltendes Recht ist er noch nicht. Der Bundestag soll den Entwurf am 5. November 2026 erstmals beraten.
Sowohl die geplante Übergangsregel als auch der vorgesehene Ersatz des Entlastungsbetrags durch das Sozialraumbudget können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
