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Pflegepolitik & Recht

Regierungsentwurf: 75-Prozent-Zuschlag im Heim erst nach viereinhalb Jahren

Der Bundestag soll nun über eine Regelung beraten, die den höchsten Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil später greifen ließe.

Für Bewohner vollstationärer Einrichtungen könnte das bedeuten, dass sie länger auf niedrigeren Zuschlagsstufen bleiben und einen größeren Teil der Pflegekosten selbst tragen; beschlossen ist die Änderung noch nicht.

Für Heimbewohner ab Pflegegrad 2 beträgt der Zuschlag nach geltendem Recht im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten auf 75 Prozent; angefangene Monate zählen mit. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten deckt die Pflegekasse nicht.

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September. Danach sollen die Bezugszeiten aller vier Zuschlagsstufen jeweils um sechs Monate verlängert werden, um die Ausgabendynamik der Pflegeversicherung zu dämpfen. Die höchste Stufe wäre damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreicht.

Welche Größenordnung das haben kann, zeigt ein Rechenbeispiel mit einem pflegebedingten Eigenanteil von 2.100 Euro: Zwischen einem Zuschlag von 50 und 75 Prozent liegen 525 Euro im Monat. Zum Vergleich ermittelte der Verband der Ersatzkassen zum 1. Juli einen durchschnittlich selbst zu zahlenden Betrag von 3.364 Euro monatlich im ersten Heimjahr.

Die erwartete Entlastung für die Pflegeversicherung ist umstritten. Der Entwurf veranschlagt 2,6 Milliarden Euro, der Verband der Ersatzkassen hält 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro für realistisch. Der Unterschied ist nicht geklärt.

Die erste Lesung im Bundestag ist angekündigt, der Bundesrat soll den Entwurf am 20. November erstmals beraten. Der größte Teil der Reform soll zwar zum 1. Januar 2027 gelten; offen ist jedoch, wann die neue Zuschlagsstaffel greifen und wie sie bereits angesammelte Aufenthaltsmonate berücksichtigen würde. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Stufen weiter.

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