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Geplante Pflegereform: Antrag bis 31. Dezember soll bisherige Regeln sichern

Für Menschen ohne festgestellten Pflegegrad kann der 31. Dezember 2026 entscheidend sein: Geht ihr Antrag bis dahin ein, sollen die bisherigen Einstufungsregeln gelten – auch wenn Begutachtung und Bewilligung erst später erfolgen.

Der Bundestag diskutiert am Donnerstag den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU). Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht strengere Schwellenwerte für die Pflegegrade eins bis drei vor. Nach Einschätzung des Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang von der Universität Bremen könnte ein Teil der neuen Pflegebedürftigen dadurch einen niedrigeren oder keinen Pflegegrad erhalten. Die Pflegegrade vier und fünf bleiben unberührt; für bereits Eingestufte sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. Noch ist die Reform kein geltendes Recht.

Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, rät Rothgang dazu, noch bis Jahresende einen Begutachtungstermin bei der Pflegekasse zu vereinbaren. Begutachtet wird allerdings durch den Medizinischen Dienst. Der Verband der Ersatzkassen stellt klar: Entscheidend soll sein, dass der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 eingegangen ist; bei postalischen Anträgen zählt der Poststempel. Begutachtung und Bewilligung müssen nicht bis Jahresende abgeschlossen sein.

Wartezeiten sind dennoch möglich. Der Medizinische Dienst schließt bei steigenden Antragszahlen aus dem parlamentarischen Verfahren nicht aus, dass Aufträge verspätet begutachtet werden. Gegenwärtig muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Der Entwurf sieht vor, diese allgemeine Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 auszusetzen; für besonders dringliche Fälle soll sie weiter gelten. Der rechtzeitige Antrag soll damit die bisherigen Regeln sichern, nicht aber eine schnelle Entscheidung garantieren.

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2. November 2026 · aktualisiert 03.11. · Bundesministerium für Gesundheit, www.allgaeuer-zeitung.de